Wenn Ihr Auto nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in die Werkstatt muss, haben Sie als Geschädigter Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Doch wie beantragt man die Entschädigung? Wie viel Geld steht Ihnen zu? Und wann ist die Nutzungsausfallentschädigung sinnvoller als ein Ersatzwagen?
Was ist eigentlich eine Nutzungsausfallentschädigung?
Ihnen ist einer reingefahren und Ihr Auto ist nicht mehr fahrtauglich – der klassische Fall für eine Nutzungsausfallentschädigung. Mit dieser entschädigt Sie die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dafür, dass Sie Ihr Auto aufgrund des Sachschadens zeitweilig nicht nutzen können und beispielsweise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müssen.
Kurz und knapp: Das müssen Sie wissen
- Die Nutzbarkeit des Autos ist ein geldwerter Vermögensbestandteil, durch dessen Ausfall ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht
- Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter für den Zeitraum der Reparatur die Wahl zwischen einem Ersatzwagen oder der Nutzungsausfallentschädigung
- Ihnen wird zunächst ein Mietwagen angeboten. Diesen müssen Sie ablehnen, um Nutzungsausfall geltend machen zu können
- Die Höhe des Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Nutzungsausfalltabelle
- Die Entschädigung hängt dabei von Fahrzeugalter, Hersteller und Fahrzeugtyp ab
- In aller Regel lohnt sich die Nutzungsausfallentschädigung mehr als die Nutzung eines Mietwagens
Tipp: Der Entschädigungsbetrag ist nicht an eine bestimmte Verwendung gebunden, Sie können das Geld nach der Auszahlung also frei nutzen.
Voraussetzungen für die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung
Um die Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, müssen der Nutzungswille sowie die Nutzungsmöglichkeit gegeben sein. Zudem tragen Sie KEINE Schuld (auch keine Teilschuld) an dem Unfall. Ihr Wagen ist nicht fahrtauglich und Sie müssen eine Reparaturrechnung vorlegen. Haben Sie den Unfall selbstverschuldet, zahlt Ihre Kaskoversicherung in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung.
Nutzungswille nachweisen
Sie müssen beweisen, dass Sie das Fahrzeug auch tatsächlich nutzen würden, wenn es nicht kaputt wäre. Zum Beispiel für den Arbeitsweg, um die Kinder zum Sport zu bringen oder um damit während des Reparaturzeitraums in den Urlaub zu fahren. Dieser muss allerdings bereits gebucht sein.
Nutzungsmöglichkeit nachweisen
Außerdem zu beweisen ist, dass Sie das Kfz während des Zeitraums der Reparatur auch tatsächlich nutzen können, also zum Beispiel nicht gerade ohne Führerschein sind oder im Krankenhaus liegen. Auch wenn Ihr Fahrzeug von einem Partner, Verwandten oder Freund regelmäßig genutzt wird, liegt eine Nutzungsmöglichkeit vor.
Nutzungsausfallentschädigung:
Häufig gestellte Fragen
Der große Vorteil der Nutzungsausfallentschädigung ist, dass Sie über das ausgezahlte Geld frei verfügen können. Sie müssen es nicht zwingend für ÖPNV-Fahrkarten oder Taxifahrten ausgeben. In aller Regel lohnt sich also die Entscheidung für eine finanzielle Entschädigung. Erst recht, wenn die Schuldfrage bei einem Unfall nicht eindeutig geklärt ist und Sie möglicherweise eine Teilschuld haben. Hat man sich in diesem Fall für einen Mietwagen entschieden, kann es passieren, dass die gegnerische Versicherung die Zahlung verweigert. Und Sie würden auf einem Teil oder sogar den gesamten Mietwagenkosten sitzen bleiben. Haben Sie sich für eine Nutzungsausfallentschädigung entschieden, wäre nur die Höhe dieser Auszahlung zurückzuzahlen.
Bei strittigen Unfallhergängen empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten des Kfz Gutachter Instituts Hamburg (info@kfzgutachterhamburg.com). Ein Kfz-Sachverständiger kann aufgrund der Schäden am Auto meist den Unfallhergang rekonstruieren und zur Aufklärung beitragen.
Können Sie die Rechnung einer Fachwerkstatt vorlegen, gibt es mit der Versicherung in der Regel wenig Probleme. Aber haben Sie als Geschädigter auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie den Unfallwagen selbst reparieren? Jein, denn in diesem Fall verweigern tatsächlich viele Versicherungen die Zahlung aufgrund eines fehlenden Reparaturnachweises. Falls Sie sich doch dazu entscheiden nach einem Unfall keine Werkstatt aufzusuchen, sollten Sie alles genauestens dokumentieren. Fotos des Pkw vor und nach der Reparatur, Rechnungen von angeschafften Ersatzteilen. Möglichst sogar Zeugen für die von Ihnen durchgeführte Reparatur sind hierbei hilfreich.
Freizeitfahrzeuge, die im Alltag verzichtbar sind, wie beispielsweise Quads oder Wohnmobile, sind von der Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen. Aber auch für ein Wohnmobil kann man einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend machen – allerdings nur dann, wenn der mit eben jenem Wohnmobil geplante Urlaub bereits gebucht ist und eine entgangene Urlaubsreise droht.
Wenn das beschädigte Fahrzeug ein Motorrad ist, wird die gegnerische Versicherung meist die Zahlung zunächst verweigern. Begründung: Motorräder würden nicht fortlaufend genutzt, es läge also kein Nutzungswille vor. Hier müssen Sie nachweisen können, dass Sie das Motorrad regelmäßig nutzen, zum Beispiel für die Fahrt zur Arbeit. Für Motorräder gibt es eine separate Nutzungsausfalltabelle, die Tagessätze reichen hier je nach Motorleistung von 10 bis 65 Euro.
Grundsätzlich ist es so, dass Sie als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall die Wahl haben zwischen einem Mietwagen oder einer Nutzungsausfallentschädigung. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die Sie entsprechend Ihrer Bedürfnisse abwägen müssen. Zunächst wird Ihnen immer ein Mietwagen angeboten werden. Diesen müssen Sie ablehnen, um Nutzungsausfallenschädigung zu erhalten.
Erhalten Sie die Nutzungsausfallentschädigung auch trotz eines Zweitfahrzeugs? Das kommt darauf an. Wenn der Zweitwagen nicht ständig durch einen Familienangehörigen genutzt wird, kann das Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Ausfallentschädigung verweigern.
Wenn Sie den Schaden an Ihrem Unfallfahrzeug nicht reparieren lassen, wird das als fehlender Nutzungswille gedeutet. Dann kann es sein, dass sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weigert, eine Ausfallentschädigung zu bezahlen.
Auch wenn Sie nachweislich in der fraglichen Zeit nicht mit dem Fahrzeug fahren können, weil Ihnen beispielsweise der Führerschein entzogen wurde, Sie krank sind oder in Urlaub fliegen, fehlen Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit (siehe BGH VA 2008, 145).
Und auch wenn Sie ein ungenutztes Zweitfahrzeug besitzen, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung nicht in Frage.
Grundsätzlich gilt: Die Dauer der Entschädigung bei Nutzungsausfall ist im Verkehrsrecht nicht genauer definiert. Entscheidend ist also, wie lange die Wiederbeschaffungsdauer, also die Reparaturzeit ihres Pkw, ist. Meist wird ein Zeitraum von 14 Tagen angesetzt. Eine zügige Reparatur ist angeraten, da die gegnerische Versicherung sonst Probleme machen kann.
Wenn es darum geht, ob Sie als Geschädigter einen Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nehmen sollen, fragen Sie sich vermutlich zunächst: Wie hoch ist eigentlich die Nutzungsausfallentschädigung? Die Entschädigungshöhe hängt unter anderem von Fahrzeugmodell und Fahrzeugalter ab. Versicherer und Gutachter nutzen zur Berechnung des Tagessatzes die Schwacke-Nutzungsausfalltabelle von Sander/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn (EurotaxSchwacke). Diese Tabelle wird alle sechs Monate aktualisiert und unterteilt die Fahrzeugtypen in elf Kategorien von A bis L. Die Tagessätze für die Nutzungsausfallentschädigung reichen von 23 Euro in der Gruppe A bis 175 Euro in der Gruppe L. Insgesamt umfasst die Liste rund 38.000 Fahrzeugmodelle.
Neben dem Modell ist auch das Alter des Fahrzeugs maßgeblich für den Nutzwert. Ist Ihr Auto älter als fünf Jahre, wird es um eine Gruppe herabgestuft, ist es älter als zehn Jahre ist die Herabstufung noch deutlicher.
Berechnungsbeispiel:
Ein sieben Jahre alter Audi A3 ist laut Nutzungsausfalltabelle der Kategorie E zuzuordnen. Dieser entspricht einem Nutzungswert von 38 Euro. Bei zehn Tagen Reparaturdauer rechnet man entsprechend: 10 x 38 Euro = 380 Euro Nutzungsausfallentschädigung.
Ein Kfz-Sachverständiger wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg hat stets Zugriff auf die aktuellste Version der Tabelle und kann die genaue Nutzungsausfallentschädigung berechnen. Wir ermitteln den Entschädigungsbetrag und setzen diesen gegenüber der gegnerischen Versicherung durch.
Nutzungsausfallentschädigung: Sonderfälle Wildunfall und Wasserschaden
Wenn das Fahrzeug durch einen Wildunfall oder einen Wasserschaden beschädigt wurde, gibt es keine Nutzungsentschädigung – hier greift, falls vorhanden, die eigene Teilkaskoversicherung.
Bei Nutzungsausfallentschädigung gilt die Schadensminderungspflicht
Der Geschädigte hat grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht: die Kosten müssen in einem angemessenen Rahmen bleiben. Der Schaden muss so schnell wie möglich beseitigt werden. Das kann auch bedeuten, dass man eine so genannte Notreparatur in Kauf nehmen muss, um das Fahrzeug zumindest wieder fahrtauglich zu machen. An dieser Stellschraube versuchen die Versicherer oft zu drehen, um die Anzahl der Tagessätze zu drücken. Es wird dann behauptet, die Reparatur hätte viel schneller durchgeführt werden können, wenn sich der Geschädigte nur mehr bemüht hätte. Zieht sich die Werkstattsuche länger hin, sind deshalb Nachweise über hierzu geführte Telefonate empfehlenswert.
Nutzungsausfall bei einem Totalschaden
Als Unfallgeschädigter steht es Ihnen zu, einen Gutachter wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (Telefon 040 – 60 59 08 54) zu Rate zu ziehen. Falls der Kfz Sachverständige Ihrem Auto im Schadensgutachten einen Totalschaden attestiert, haben sie ein Recht auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Die Anschaffung eines Neuwagens oder eines Gebrauchtwagens kann aber samt aller Formalitäten durchaus länger als 14 Tage dauern.
Die Rechtsprechung ist in diesem Fall auf der Seite der Geschädigten: Der Bundesgerichtshof legte beispielsweise im Februar 2013 fest, dass Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit der Schadensfeststellung gezahlt werden muss (AZ: VI ZR 363/11). Auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass ein Geschädigter zunächst das Gutachten abwarten darf und anschließend bis zu drei Tage Überlegungsfrist hat (AZ: 5 U 159/13 ). Erst danach (und nicht schon mit dem Unfallzeitpunkt) beginnt laut dem OLG die Frist für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs – in der Regel rund 14 Tage.
Wenn Sie sich entschließen, ein neues Auto zu kaufen, kann es durchaus länger dauern, bis der Pkw geliefert wird. Den Lieferzeitpunkt sollte man sich vom Händler schriftlich bestätigen lassen, um ihn bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einreichen zu können.
Nutzungsausfall bei Kfz mit gewerblicher Nutzung
Besonders kompliziert wird die Sache mit der Nutzungsausfallentschädigung, wenn das beim Unfall beschädigte Fahrzeug gewerblich genutzt wird. Nicht selten kommt es in diesem Fall zu Streitigkeiten mit dem Versicherungsunternehmen. Der Geschädigte muss seinen Anspruch genau berechnen und vor allem nachweisen können – erst recht dann, wenn auch ein Gewinnausfall geltend gemacht werden soll.
Anstelle von Nutzungsausfallentschädigung besteht oft nur ein Anspruch auf die Erstattung der Vorhaltekosten. Vorhaltekosten sind die Kosten, die ein Betrieb hat, um ein Ersatzfahrzeug aus dem eigenen Fuhrpark bereitzustellen.
Diese Daten müssen ins Versicherungsanschreiben
Ihr Schreiben an die gegnerische Versicherung sollte hieb- und stichfest sein und alle wichtigen Informationen enthalten. Um eine schnellstmögliche Auszahlung der Nutzungsausfallentschädigung zu gewährleisten, gehören folgende Daten hinein:
- Name und Anschrift
- Betreff: Antrag auf Nutzungsausfall
- Genaue Angaben zu Ihrem Fahrzeug wie Alter, Modell etc.
- Die Dauer des Nutzungsausfalls, bestenfalls bereits mit Nachweisen wie einer Werkstattrechnung
- Die Höhe des Nutzungsausfall-Tagessatzes
- Die Gesamtsumme, die sich aus dem Entschädigungssatz und der Dauer des Ausfalls ergibt
- Nachweise bzw. Argumente, die die regelmäßige Nutzung Ihres Fahrzeuges belegen.
Versicherer versuchen natürlich, die Entschädigungssumme möglichst gering zu halten. Wenn sie auf Nummer Sicher gehen wollen oder lieber mit einem Musterbrief arbeiten möchten, sprechen Sie uns an (Telefon 040 – 60 59 08 54, info@kfzgutachterhamburg.com), wir helfen Ihnen gerne weiter.
Fazit
Nach einem Unfall ohne Selbstverschulden sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einige Überlegungen anstellen: Brauche ich in den kommenden Tagen tatsächlich ein Auto, oder kann ich auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren? Wie lange wird die Reparatur dauern? Sollte ich statt eines Mietwagens lieber meinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend machen?
Bei Streitigkeiten und Formalitäten bietet sich das Hinzuziehen von Experten an. Vor allem, wenn es sich um einen Totalschaden handelt, ein gewerblich genutztes Fahrzeug betroffen ist oder wenn sich die Werkstattsuche länger hinzieht. Mit fachlicher Unterstützung sind Sie in der Kommunikation mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung besser aufgestellt. Das Kfz Gutachter Institut Hamburg steht Ihnen als starker, kompetenter Partner gern zur Seite.