Obwohl Sie immer vorausschauend und konzentriert unterwegs sind, passiert durch die Unaufmerksamkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers plötzlich ein Unfall. In dieser Situation dürfen Sie den Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung ablehnen! Denn Sie haben als Geschädigter das Recht auf die Wahl eines neutralen Kfz Sachverständigen wie einen Experten des Kfz Gutachter Instituts Hamburg. Informieren Sie sich hier, worauf Sie dabei achten müssen.

Der Unfallverursacher meldet den Unfall nicht

Meldet ein Fahrzeughalter einen Unfall aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Gründen nicht bei seiner Versicherung, verstößt er gegen die Obliegenheiten seines Versicherungsvertrags. In diesem Fall ist es dem Versicherer erlaubt, die Leistungen zu kürzen oder sogar gänzlich zu streichen.

Sie als geschädigter Verkehrsteilnehmer sind jedoch vor finanziellen Verlusten geschützt. Denn für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Regelung, dass sie Schäden in vollem Umfang regulieren muss. Erst im Anschluss an die Regulierung darf der Versicherer die Schadensumme des Versicherten über den Regressweg zurückfordern.

Als Geschädigter den Schaden bei der gegnerischen Versicherung melden

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, passiert es immer wieder, dass sich der Unfallgegner nicht bei seiner Versicherung meldet, obwohl er nach §7 der Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen dazu verpflichtet ist. Dies zieht oft unangenehme Verzögerungen bei der Schadensregulierung nach sich. Melden Sie daher den Schaden immer selbst bei der gegnerischen Versicherung.

Achten Sie beim Kontakt mit der gegnerischen Versicherung unbedingt auf folgende Punkte:

  • Melden Sie den Schaden innerhalb von 14 Tagen!
  • Lassen Sie sich keinesfalls auf irgendwelche Diskussionen ein.
  • Teilen Sie mit, dass Sie einen eigenen neutralen Kfz Gutachter beauftragen – das ist Ihr Recht!
  • Lehnen Sie den Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung mit dem Hinweis auf die Wahl eines eigenen Kfz Sachverständigen ab.
  • Äußern Sie sich in keiner Weise zum Unfallhergang und machen Sie keinerlei Schuldeingeständnisse.
  • Lehnen Sie das Angebot der gegnerischen Versicherung, für Sie alles zu regeln, konsequent ab! Sie ist nicht Ihr Freund, sondern Ihr Gegner!

Sind Sie nachweislich am Unfallhergang unschuldig, muss die gegnerische Versicherung alle mit der Schadensregulierung verbundenen Kosten übernehmen. Dies gilt auch für die Beauftragung eines Unfall-Gutachters durch Sie als geschädigten unschuldigen Unfallbeteiligten.

Die Versicherung des Unfallgegners ist nicht bekannt?

In der Hektik des Unfalls und aus welchen Gründen auch immer haben Sie vergessen, sich die Versicherungsdaten geben zu lassen oder der Unfallgegner hat falsche Angaben gemacht? In diesem Fall hilft der Kontakt zum „Zentralruf der Autoversicherer„.

Der „Zentralruf der Autoversicherer“ ist Teil eines Dienstleistungsunternehmens, das von deutschen Autoversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) 1996 gegründet wurde. Hier erhalten Sie die erforderlichen Informationen zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nach einem Unfall im Inland sowie im europäischen Ausland. Einschließlich der Länder Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz.

Für die Ermittlung der Versicherungsdaten benötigen Sie folgende Informationen:

  • Tag des Unfalls
  • Land in dem der Unfall passiert ist
  • Fahrzeug-Kennzeichen des Unfallgegners

Bei einem Unfall im Ausland benötigen die Mitarbeiter des „Zentralrufs der Autoversicherer“ zusätzlich das Herkunftsland des gegnerischen Fahrzeugs.

Entscheiden Sie sich für das Kfz Gutachter Institut Hamburg als Kfz Sachverständigen, übernehmen die Experten des Unternehmens für Sie die Aufgabe, den Versicherer des Unfallgegners zu ermitteln.

Ihre Rechte im Schadensfall

Die gegnerische Versicherung wird selbstverständlich alle Register ziehen, um im Rahmen der Kostenreduzierung ihren Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung und dessen Kfz Gutachten durchzusetzen. Dies beginnt damit, dass sie darauf besteht, dass nur ein Unfall-Gutachter der gegnerischen Versicherung beauftragt werden darf. Das ist nicht korrekt.

Eine andere Strategie ist, dass die Versicherung des Unfallgegners nur einen Teil der Kosten für den durch Sie beauftragten unabhängigen Kfz Sachverständigen übernimmt, indem sie sich auf Ihre Schadenminderungspflicht beruft. Auch dies ist nicht erlaubt und der Versicherer des Unfallgegners verstößt damit mehrfach gegen geltendes Recht. Dies bestätigen unter anderen auch die Urteile des Amtsgerichts München vom 26.02.2016 (AZ. 10 U 579/15) und vom 31.07.2017 (AZ: 343 C 7821/17). Auch der Bundesgerichtshof sieht die Sache in seinem am 11.02.2014 unter der Zahl BGH NJW 2014, 1947, ergangenem Urteil genauso.

Wesentliche Aussagen der Urteile:

  • Die gegnerische Versicherung darf die Kosten des Kfz Sachverständigen nicht nach oben hin deckeln.
  • Die durch den Unfall geschädigte Person darf den Unfall-Gutachter der gegnerischen Versicherung ohne Angabe von Gründen ablehnen und einen eigenen Kfz Sachverständigen beauftragen.
  • Honorare für Unfallgutachten zählen, wie Werkstattkosten, zu den Unfall-Folgekosten.
  • Die geschädigte Person kommt der Schadenminderungspflicht zu jeder Zeit nach, sobald sie einen Kfz Sachverständigen in erreichbarer Nähe beauftragt.

Lassen Sie sich auf keinen Fall beeinflussen und beauftragen Sie einen Anwalt, um Ihr Recht durchzusetzen. Die Anwaltskosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen.

Kontaktieren Sie die Experten des Kfz Gutachter Instituts Hamburg. Sie beraten Sie gerne umfassend über Ihre Rechte.

Sie haben das Recht,

  • den Unfall Gutachter gegnerische Versicherung abzulehnen,
  • einen eigenen Unfallgutachter zu beauftragen, ohne vorher Kostenanfragen durchzuführen,
  • ein bereits vorliegendes Kfz Gutachten der gegnerischen Versicherung durch einen eigenen Kfz Sachverständigen bestätigen zu lassen und
  • einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre Rechte zu Lasten der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durchsetzt.

Wann ist ein eigener Kfz Gutachter sinnvoll?

Die gegnerische Versicherung muss die Kosten für einen Kfz Sachverständigen erst ab einer Schadenhöhe von 750 Euro übernehmen. Geringere Schäden unterhalb dieser Bagatellgrenze erfordern weder ein eigenes Kfz Sachverständigen-Gutachten noch einen Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung.

Allerdings gibt es Ausnahmen! Und zwar dann, wenn der verursachte sichtbare Schaden aufgrund seiner Position vermuten lässt, dass das Fahrzeug schwerer beschädigt ist als ersichtlich. Typische Fälle sind Auffahrunfälle mit Schäden an der Stoßstange. Hier handelt es sich oft nicht nur um einen Kratzer im Lack oder einen Bruch der Kunststoff-Stoßstange. Häufig ist die Karosserie in diesem Bereich gestaucht und es ist eine aufwendigere Reparatur erforderlich. Daher sollten Sie bei bestimmten Schäden immer einen Kfz Sachverständigen beauftragen.

Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung bereits beauftragt, was nun?

Wie bereits erwähnt, passiert es immer wieder, dass die Versicherung des Unfallgegners ohne Rücksprache mit Ihnen einen Kfz Gutachter beauftragt oder der Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung bereits ein Kfz Gutachten erstellt hat.

Unabhängig davon, ob das Kfz Gutachten bereits vorliegt oder der Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung nur beauftragt wurde: Sie haben in jeder Situation das Recht, einen eigenen Kfz Sachverständigen zu wählen. Dies bestätigt die Rechtsprechung mit Urteilen wie dem vom 13.04.2017 des LG Bamberg unter der Zahl 3 S 88/16-BeckRS 2017, 109252 oder Urteil des AG Hamm vom 03.09.2012 unter der Zahl 24 C 567/12. Im Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kapitel 10, ist diese mehrfach durch Urteile bestätigte Tatsache ebenfalls nachzulesen.

Es gibt nur eine einzige Ausnahme, in der der gegnerische Versicherer das Kfz Gutachten Ihres ausgewählten Kfz Sachverständigen nicht akzeptieren muss und somit von der Kostenübernahme befreit ist: Wenn es sich um einen fachlich unqualifizierten Kfz Sachverständigen handelt, der nicht über die erforderliche fachliche Eignung verfügt.

Unfallgegner ist nicht versichert! Was Sie dann unternehmen sollten:

Wenn auch selten, so passiert es doch immer wieder, dass ein nicht versicherter Fahrer einen Unfall verursacht. Vor allem im Ausland besteht diesbezüglich ein gewisses Risiko, wobei Sie auch in Deutschland nicht zu 100 Prozent vor solch einer Situation geschützt sind. Für solche Fälle gibt es die Verkehrsopferhilfe.

Ob Sie im Ausland oder in Deutschland unverschuldet an einem Unfall mit einem nicht versicherten Fahrzeug beteiligt sind: Ihr Ansprechpartner ist die Verkehrsopferhilfe e.V. Sie reguliert für Sie den Schaden und unterstützt Sie aktiv während des gesamten Vorgangs.

Unfallgegner will Schaden selbst begleichen! Das sollten Sie dabei beachten.

Begleicht der Unfallgegner den Schaden als Selbstzahler, melden Sie den Schaden trotzdem innerhalb der Frist von maximal 14 Tagen der gegnerischen Versicherung. Auch hier gilt: Sie dürfen den Unfall Gutachter der gegnerischen Versicherung ablehnen und einen eigenen Kfz Sachverständigen beauftragen, sofern der Schaden oberhalb der Bagatellgrenze von 750 Euro liegt.

Fragen Sie die Experten des Kfz Gutachter Instituts Hamburg. Sie beraten Sie umfassend über alle Details zur Abwicklung Ihres unverschuldeten Unfallschadens und zum Thema Unfall Gutachter gegnerische Versicherung.