Wirtschaftlicher Totalschaden: Diese Möglichkeiten haben Sie nach einem Autounfall

Ein wirtschaftlicher Totalschaden kann schon in wenigen Sekunden passiert sein, ohne dass Sie irgendeine Schuld trifft. Sie müssen nur vor einer roten Ampel bremsen. Sieht der abgelenkte Fahrer im Fahrzeug dahinter das nicht, wird er Ihnen mehr oder weniger ungebremst ins Heck fahren. Auf den ersten Blick ist klar, dass der Schaden groß sein muss.

Doch ist das wirklich schon ein wirtschaftlicher Totalschaden? Wie lässt sich ein Totalschaden feststellen? Gibt es dennoch eine Möglichkeit, das Fahrzeug zu reparieren oder weiterzufahren? Dieser Ratgeberbeitrag gibt Antworten auf die häufigsten Fragen bei einem Totalschaden!

Wirtschaftlicher Totalschaden? Das können Sie bei einem Haftpflichtfall jetzt tun

Was sich auf den ersten Blick wie eine endgültige Diagnose anhört, kann in Wirklichkeit noch Handlungsspielräume für Sie als Geschädigten ermöglichen. Grundsätzlich kann ein Auto auch mit einem wirtschaftlichen Totalschaden durchaus noch fahrtauglich sein. Um alle möglichen Optionen (auch die Reparatur im Rahmen der 130%-Regel) und deren Geltendmachung gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer wird es im Folgenden gehen.

So viel sei vorweggenommen: Ohne einen erfahrenen Kfz Sachverständigen werden Sie nicht zuverlässig beziffern können, ob es sich wirklich um einen wirtschaftlichen oder sogar einen technischen Totalschaden handelt. Rufen Sie nach einem Unfall in Hamburg direkt beim Kfz Gutachter Institut an, um das weitere Vorgehen für die Schadensregulierung zu besprechen.

Mit uns als unabhängigen Kfz Sachverständigen wissen Sie genau, welche Schadenersatzforderungen Ihnen nach einem wirtschaftlichen Totalschaden zustehen.

Autounfall Gutachter Hamburg

Nach einem nicht verschuldeten Unfall läuft die Unfallregulierung ohne Gutachten nicht an!

Nach einem schweren Unfall werden Sie ein Kfz Gutachten in Auftrag geben müssen. Trägt der Unfallgegner eindeutig die Schuld, muss seine Haftpflichtversicherung für alle Kosten komplett aufkommen.

Erst die Zahlen aus diesem Gutachten zeigen, ob wirklich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und welche Optionen Sie jetzt ergreifen können. Um eine Aussage über die Diagnose „wirtschaftlicher Totalschaden“ treffen zu können, spielen die ermittelten Wiederbeschaffungswert und Restwert (auch Schrottwert genannt) eine zentrale Rolle. Daher soll auf diese beiden Punkte nachfolgend noch eingegangen werden.

Wirtschaftlicher Totalschaden –
schnell erklärt auf einen Blick:

  1. Liegen die Reparaturkosten laut Unfallgutachten über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
  2. In diesem Fall erhalten Sie als Geschädigter oft den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: Den Unfallwagen behalten Sie also. In der Regulierungssprache ist dann von der Abrechnung auf Totalschadenbasis die Rede.
  3. Eine Reparatur kann bei besonderem Integritätsinteresse möglich sein, sofern die Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
  4. Lautet die Diagnose laut Sachverständigen­­gutachten „wirtschaftlicher Totalschaden“, haben Sie als Geschädigter Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Nutzungs­ausfall­entschädigung oder einen Mietwagen. Die Mietwagenkosten hat natürlich der Unfallgegner bzw. die Versicherung zu zahlen.

Welche Arten von Totalschaden gibt es?

Totalschaden ist nicht gleich Totalschaden. In erster Linie ist ein wirtschaftlicher Totalschaden von einem technischen abzugrenzen.

Diese Differenzierung legt nahe, dass ein Totalschaden nicht automatisch mit der Verschrottung des Unfallwagens gleichzusetzen ist.

Totalschaden Auto

Definition wirtschaftlicher Totalschaden

Bei diesem Szenario lohnt sich eine Reparatur in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr bzw. wäre unvernünftig, da die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Es ist also günstiger und somit wirtschaftlich sinnvoller, wenn sich der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt besorgt. Daher rührt auch der Begriff Wiederbeschaffungswert.

Definition technischer Totalschaden

Lautet die Aussage „technischer Totalschaden“ ist nichts mehr zu machen. Der Restwert wird im Unfallgutachten in aller Regel mit 0 Euro beziffert, falls es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Der Schaden ist so groß, dass eine fachmännische Reparatur unter technischen Gesichtspunkten nicht mehr möglich ist.

Was ist ein unechter Totalschaden?

Die Diagnose „unechter Totalschaden“ wird oft bei sehr neuen Fahrzeugen / Neuwagen gestellt, die einen großen Schaden erlitten haben. Angesichts des noch hohen Wiederbeschaffungswertes wäre eine Reparatur wirtschaftlich durchaus vertretbar. Durch den Wertverlust wäre eine solche Reparatur dem Fahrzeugbesitzer gegenüber jedoch unzumutbar.

Zentrale Begriffe rund um den Totalschaden: Wiederbeschaffungs- & Restwert

Diese beiden Werte wird der Sachverständige herleiten, um eine Aussage über den Schaden treffen zu können. Unabhängig davon werden Versicherungen den entstandenen Schaden auf Basis der ermittelten Beträge regulieren.

Der Wiederbeschaffungswert beziffert die Summe, die für den Kauf eines gleichen Fahrzeugs aufzubringen wäre. Dabei handelt es sich nicht um den reinen Zeitwert, denn auch der Wieder­beschaffungs­aufwand wird explizit mitberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes wird ein Gutachter örtliche Gegebenheiten explizit würdigen.

Eine einfache Übernahme von Werten aus der Schwacke-Liste ist daher nicht möglich. Laut BGH Urteil von 2009 (Az. VI ZR 318/08) ist das Einholen von 3 Angeboten als Grundlage für eine Schätzung ausreichend.

Bei dem Restwert handelt es sich um die festgestellte Summe, die das Fahrzeug noch wert ist bzw. die beim Verkauf erzielt werden könnte. Diesen Wert leitet der Kfz Sachverständige aufgrund seiner Expertise durch eine Schätzung her. Zu dem im Sachverständigengutachten angegebenen Restwert können Sie den Unfallwagen verkaufen. Gelingt es Ihnen nach einer gewissen Zeit nicht, den Wagen zu verkaufen, können Sie die gegnerische Versicherung mit dieser Aufgabe betrauen.

Gut zu wissen! Der Übererlös ist auf den Restwert bei einem Totalschaden anzurechnen

Beim Verkauf eines Unfallwagens ist der festgestellte Restwert maßgeblich. Der Geschädigte darf sich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden jedoch durch den Schaden keinen Vorteil verschaffen. Daher müsste er sich beim Totalschaden einen Übererlös anrechnen lassen.

Wirtschaftlichen
Totalschaden berechnen inkl. Rechenbeispiel

Die „Grundformel“ für Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherungen beim einem wirtschaftlichen Totalschaden lautet:

Schadensersatz = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und sind alle Werte im Unfallgutachten beziffert, können Sie den Betrag, die Sie von der gegnerischen Versicherung erhalten, leicht selber nachvollziehen.

Um zu berechnen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, müssen Sie ferner einen Blick auf die vom Gutachter ausgewiesenen Reparaturkosten werfen.

Liegen diese z. B. mit 8.000 Euro deutlich über einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Nur wenn die Reparaturkosten maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen (in diesem Beispiel als 6.500 Euro), käme eine Reparatur noch in Frage.

Liegt der Restwert bei 1.000 Euro, erhielten Sie bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis einen Schadensersatz von 4.000 Euro von der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Wirtschaftlicher Totalschaden: fiktiv abrechnen eine Option?

Das ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ja eigentlich die Regel, denn in sehr vielen Fällen vollzieht sich die Abrechnung auf Gutachtenbasis. Da keine Reparatur stattfindet und mit dem Unfallwagen nichts passiert, ist die fiktive Abrechnung die Regel.

Wenn Sie im Rahmen der 130%-Regel eine Reparatur anstreben, entscheiden Sie sich bewusst gegen die fiktive Abrechnung. Sie erhalten dann kein Geld, die gegnerische Versicherung bezahlt die Reparaturkosten.

Kann ich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden das Auto behalten?

Ja, das Unfallfahrzeug bleibt in Ihrem Besitz, schließlich wird vom ermittelten Wiederbeschaffungswert bei der Schadensregulierung noch der Restwert abgezogen.

Zu diesem Restwert können Sie das Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt verkaufen oder es je nach Zustand auch noch weiter fahren.

Darf ich trotz wirtschaftlichem Totalschaden das Auto weiterfahren?

Ja, sofern es fahrtüchtig und die Fahrsicherheit gegeben ist. Gerade bei einem älteren Fahrzeug lautet die Diagnose sehr schnell „wirtschaftlicher Totalschaden“.

Das liegt einfach daran, dass der Fahrzeugwert eher gering ist und hohe Reparaturkosten sofort weit darüber liegen. Insofern kann auch ein größerer Blechschaden ohne Auswirkungen auf die Fahrsicherheit für einen wirtschaftlichen Totalschaden ausreichen.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Ist die Reparatur erlaubt oder eine Option?

Sie können den Totalschaden fiktiv mit der Versicherung abrechnen und dann je nach Möglichkeit selber reparieren oder reparieren lassen. Bewegen sich die Reparaturkosten im Rahmen von 130%, können Sie die bereits angesprochene Regel nutzen. Dann müsste die gegnerische Versicherung für die veranschlagten Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten aufkommen. Laut Rechtsprechung und diversen Urteilen ist die eigenständige Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens grundsätzlich möglich.

Sonderregelung 130-Prozent-Regel mit Beispiel: So lässt sich ein wirtschaftlicher Totalschaden doch reparieren!

Bei einem technischen Totalschaden müssten Sie über die Option einer Reparatur gar nicht mehr nachdenken. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden schon, wenn die Reparaturkosten nur wenig über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Konkret dürfen sie bis zu maximal 30% höher sein. In diesem Rahmen können Sie eine Übernahme der Reparaturkosten einfordern, wenn ein besonderes Integritätsinteresse vorliegt.

Integritätsinteresse / Integritätszuschlag bei der 130%-Regel

Diese Regel richtet sich an Fahrzeugbesitzer, die einen besonders hohen ideellen Wert mit dem Wagen verbinden. Dabei kann es sich z. B. um einen besonders seltenen Oldtimer handeln, der die eigene Lebensgeschichte begleitet hat.

Argumentativ können Geschädigte hervorbringen, dass sich ein solcher Wagen nicht mehr am Gebrauchtwagenmarkt beschaffen lässt. Das wäre ein besonderes Integritätsinteresse.

Von einem Integritätszuschlag kann gesprochen werden, da die Versicherung mit 130% ja deutlich mehr zu zahlen hätte als bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis.

Beispiel für die Inanspruchnahme der 130%-Regel

Das nach dem Unfall erstellte Kfz Gutachten weist folgende Werte auf:

Restwert: 300 Euro
Wiederbeschaffungswert: 2.000 Euro
Reparaturkosten: 2.500 Euro

Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert, also liegt definitionsgemäß ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der maximale Reparaturrahmen für die 130%-Regel läge bei 2.600 Euro. Da laut Gutachten die Reparaturkosten bei 2.500 Euro liegen, könnte der Besitzer bei vorliegendem Integritätsinteresse das Fahrzeug reparieren lassen, anstatt sich die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert auszahlen zu lassen.

Überblick:
Voraussetzungen für die Nutzung der 130%-Regel bei einem wirtschaftlichen Totalschaden

  1. Die im Sachverständigen­gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten liegen maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert.
  2. Nach der Reparatur muss das Fahrzeug für mindestens 6 Monate noch versichert bzw. genutzt werden.
  3. Die Reparatur hat gemäß Sachverständigengutachten zu erfolgen.
  4. Unvollständige Reparaturen sind nicht auf Basis der 130%-Regel möglich.

Versteckte Mängel: Wie wirken sich höhere Reparaturkosten aus?

In seltenen Fällen können bei der Reparatur versteckte Mängel zu Tage treten, die in dieser Form für den Gutachter oder der Werkstatt nicht ersichtlich waren. Soweit diese Mängel auf den Unfall zurückzuführen sind, können die Kosten auch im Rahmen der 130%-Regel über der errechneten Grenze liegen.

Ihr Sachverständige wird Sie in Bezug auf dieses eher seltene Szenario beraten.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Nutzungsausfall / Nutzungs­ausfall­entschädigung eine Option?

Ja, die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Teil der gesamten Schadens­ersatzforderungen. In der Regel richtet sich die Anzahl der Tage nach bezifferten Wieder­beschaffungsdauer. Zu diesem Wert ist eine Überlegungszeit zu addieren. Diese Überlegungszeit kann bis zu 3 Tage betragen. Mit einem Zeitraum von 14 bis 16 Tagen ist also zu rechnen, in Einzelfällen je nach Fahrzeugmodell können es sogar noch mehr Tage sein.

Die Höhe für die Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der jeweiligen Fahrzeugklasse und Fahrzeugalter.

Steht mir ein Mietwagen bei wirtschaftlichem Totalschaden zu?

Ja, alternativ zur Nutzungsausfallentschädigung können Sie auf Kosten des Unfallverursachers bzw. dessen Kfz Versicherung einen gleichwertigen Mietwagen nutzen, bis Sie ein Ersatzfahrzeug beschafft haben. Die Experten vom Kfz Gutachter Institut Hamburg werden Sie persönlich in Bezug auf diese Möglichkeit umfassend beraten.

Erneuter Schaden nach wirtschaftlichem Totalschaden: Was tun?

Ihr Fahrzeug hat als wirtschaftlicher Totalschaden wieder einen Unfall erlitten? Was nun gilt, hängt maßgeblich davon ab, wo der neue Schaden entstanden ist. Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass ein Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden nicht wertlos ist. Im Falle der eigenen Unschuld können Sie bei einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze wieder ein Gutachten in Auftrag geben, um alle Optionen zu beleuchten. Eventuell reicht auch ein Kostenvoranschlag. Zu prüfen ist auch, wie hoch der Fahrzeugwert noch ist.

Da ein Auto nur einmal total beschädigt werden kann, wäre ein Schaden an der gleichen Stelle nicht mehr erstattungsfähig, sofern keine nennenswerte Schadensvergrößerung eingetreten ist. Juristen sprechen in diesem Fall von überholender Kausalität.

Neuer Schaden an anderer Stelle = Schaden kann geltend gemacht werden!

Wenn der zweite Blechschaden jedoch an einer anderen Stelle des Fahrzeugs passiert ist, ist der Altschaden grundsätzlich unerheblich. Er würde bei einem neuen Unfallgutachten ohnehin als solcher behandelt, sodass für den neuen Schaden in den meisten Fällen eine Abrechnung auf Totalschadenbasis möglich sein sollte.

Nicht selten werden Versicherung den Versuch unternehmen, den Restwert des vorherigen Unfallgutachtens als Wiederbeschaffungswert für den zweiten Unfall anzusetzen. Bei den Experten des Kfz Gutachter Instituts Hamburg sind Sie für solche Fälle mit einem starken Netzwerk an Fachanwälten für Verkehrsrecht bestens beraten.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Häufige Fragen

Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis wird dieser Wert vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Sie erhalten den Restwert, falls Sie das Unfallfahrzeug veräußern.

Das lässt sich pauschal nicht sagen bzw. hängt davon ab, wie viel Ihnen das Fahrzeug abgesehen vom materiellen Wert bedeutet. Falls Sie innerhalb der 130%-Regel eine Reparatur durchsetzen können, dürfte das eher in Ihrem Interesse sein.

Bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis erstattet die gegnerische Versicherung die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert.

Damit wird der aktuelle Wert des Fahrzeugs zuzüglich Wiederbeschaffungsaufwand / Wiederbeschaffungskosten beziffert. Gemeint ist der Wert, den Sie am Markt für die Ersatzbeschaffung des gleichen Fahrzeugs aufbringen müssten.

Ja, da die Versicherung den Restwert abgezogen hat. Das Fahrzeug bleibt somit rechtlich in Ihrem Besitz.

Dem Halter, und zwar in jedem Szenario. Bei einer Reparatur im Rahmen der 130%-Regel ist der Besitzer sogar verpflichtet, das Fahrzeug für weitere 6 Monate zu nutzen bzw. versichern.

Mit Hilfe der im Sachverständigengutachten ermittelten Werte. Liegen die ausgewiesenen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

In der Regel wird es nach der Regulierung auf Totalschadenbasis und nach dem Verkauf zum Restwert verschrottet. Tüftler können es ausschlachten oder wieder fahrtüchtig machen, wenn es sich um ein seltenes Modell handelt.

Ist eine Reparatur unverhältnismäßig bzw. mehr möglich, erhalten Geschädigte die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert ausgezahlt.

Hier könnte Ihre Frage stehen: Wir beantworten Sie, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns!

Sie haben weitere Fragen und wissen nach einem Unfall nicht, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt?

Nutzen Sie das umfassende und serviceorientierte Leistungsspektrum des Kfz Gutachter Instituts Hamburg. Überlassen Sie die gesamte Schadensabwicklung einen erfahrenen uns ausgewiesenen Experten. Sie haben mit uns einen Ansprechpartner an Ihrer Seite, der Ihre finanziellen Interessen konsequent durchsetzt.

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