Schadensminderungspflicht: Darauf müssen Geschädigte achten

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, haben Sie ein Recht auf umfassenden Schadenersatz. Allerdings gibt es für Geschädigte auch einige Pflichten, darunter die Schadenminderungspflicht. Doch was heißt das genau? Und wie gehen Sie auf Nummer Sicher? Hier gibt es die Antworten.

Kurz & knapp

Schadensminderungspflicht:
Schnell erklärt in 1 Minute

  • Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls steht Ihnen umfassender Schadenersatz zu, darunter die Übernahme der Kosten für die Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens, die Kosten für einen Sachverständigen oder Anwalt für Verkehrsrecht sowie Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld.
  • Der Geschädigte muss allerdings den Schaden so gering wie möglich halten und bei Entscheidungen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit beachten. Dies wird in § 254 des Bundesgesetzbuches (BGB) festgelegt. Der Paragraf besagt ebenfalls, dass Sie als Geschädigten auch ein Mitverschulden treffen kann, wenn Sie den Schädiger nicht über die Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens informieren oder es unterlassen, den Schaden zu mindern.
  • Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, kann es passieren, dass die Versicherung die Leistungen kürzt oder die Schadensregulierung unter Umständen sogar komplett unterlässt – dies birgt großes Streitpotenzial. Zwar liegt die Beweislast beim Schädiger, der Geschädigte muss jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten seine persönlichen Verhältnisse offenlegen, z.B. das Vorliegen einer Vollkaskoversicherung.

Gut zu wissen:

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) 2016 (Az. VI ZR 673/15) kann sich der Geschädigte auf das Sachverständigengutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen (Kfz Gutachter Institut Hamburg, Telefon 040-60 59 08 54) verlassen, ohne selbst Marktforschung oder Preisvergleiche anstellen zu müssen.

Klärung des Begriffs

Definition Schadensminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht (auch Schadenabwendungspflicht oder Schadensminderungsobliegenheit genannt) ist die Verpflichtung des Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens durch zumutbare Maßnahmen. Ebenso muss er den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen.

Kfz Gutachter Institut Hamburg
Aus der Praxis

Beispiele für Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht

Verstößt ein Unfallgeschädigter gegen die Schadenminderungspflicht, ist die gegnerische Versicherung nicht verpflichtet, die komplette Rechnung zu begleichen. Dies wäre beispielsweise bei folgenden Sachlagen der Fall:

Ein Geschädigter lässt trotz eines zu erwartenden Totalschadens ein Auto über mehrere hundert Kilometer zum Wohnort abschleppen, statt bis zum nächsten Verwertungsbetrieb.

Der Geschädigte lässt einen kleinen Schaden an seinem Fahrzeug nicht mittels Smart-Repair-Methoden beheben sondern ganze Karosserieteile austauschen.

Ein Geschädigter mietet sich als Ersatz für seinen beschädigten Kleinwagen einen teuren Sportwagen.

FAQ

Schadensminderungspflicht: Häufige Fragen

Das ist durchaus möglich. Der zuständige Versicherer muss solche überzogenen Schadenspositionen nicht zahlen, so dass der Geschädigte möglicherweise auf den Kosten sitzen bleibt. Schließlich hat er die Obliegenheit, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um überhöhte Beträge bei der Schadensbeseitigung abzuwenden.

Lassen Sie ein Unfallfahrzeug mit Totalschaden mehrere hundert Kilometer weit abschleppen oder gönnen sich als Mietwagen einen teuren Luxus-Sportwagen, laufen Sie Gefahr, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diese Kosten nicht übernimmt.

Geschädigte dürfen nach einem Unfall den Schaden nicht unnötig in die Höhe treiben sondern haben die Verpflichtung (juristisch: Obliegenheit), ihn möglichst gering zu halten.

Rechtsprechung

254 BGB: Die Rechtsgrundlage der Schadensminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht ist in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Kosten der Schadensbeseitigung sind so niedrig wie möglich zu halten, anderenfalls ist ein Mitverschulden anzunehmen. Liegt dieses vor, wird der Schaden womöglich nicht vollständig ersetzt. Als Grundsatz gilt: Der Geschädigte muss durch die Schadensregulierung so gestellt werden wie vor dem Unfall. Sprich: nicht schlechter, aber eben auch nicht besser.

In einem wegweisenden Urteil aus dem Jahr 2016 (Az. VI ZR 673/15), das für viele Oberlandesgerichte (OLG) eine Signalwirkung hatte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Geschädigter bei seinen Schadensersatzansprüchen den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Hierbei kann er sich auf ein Sachverständigengutachten verlassen, ohne selbst noch Marktforschung betreiben zu müssen. Wer sich also in die erfahrenen Hände eines Kfz-Gutachters (info@kfzgutachterhamburg.com) begibt, ist, was die Schadensminderungspflicht angeht, auf der sicheren Seite.

Ihre Pflichten als Geschädigter

Verletzung der Schadensminderungspflicht – so beugen Sie vor

Das größte Streitpotenzial im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit bildet der Posten Mietwagen. Vor allem die Länge des Ersatzzeitraums für Mietwagenkosten sowie der Anspruch auf Nutzungsausfall sorgen oft für Knatsch zwischen der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung und dem Unfallopfer. Aber auch die Themen Vollkasko oder Verbringungskosten sorgen immer wieder für Ärger. Wie können Sie dem vorbeugen?

  • Grundsätzlich gilt: Auch wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, darf sich nicht einfach passiv auf seinen Schadenersatzanspruch berufen, er muss aktiv dabei mithelfen, den Schaden gering zu halten.

  • Schon bei der Wahl der Reparaturwerkstatt müssen Sie darauf achten, dass diese die Reparatur zügig durchführen kann und eventuelle Ersatzteile möglichst schon vorrätig hat.

  • Warten Sie bei einem fahruntüchtigen Fahrzeug nicht mit dem Reparaturauftrag oder dem Bestellen der Teile, bis Sie die Zahlungsbereitschaft der Versicherung schriftlich haben. Sie sind stattdessen gehalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Reparatur möglichst zügig durchführen zu können. Dazu zählt bei fehlenden Rücklagen auch die kurzfristige Aufnahme eines Kredits, um die Reparatur vorzufinanzieren. Die Forderung der Versicherung, der Geschädigte müsse seine vorhandene Vollkaskoversicherung zur Schadensminderung nutzen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das OLG Brandenburg beispielsweise urteilte 2020 in einem Fall (Az. 12 U86/18), dass eine Vollkasko nicht eingesetzt werden muss.

  • Können Sie die Schadensbeseitigung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, müssen Sie den Gegner schnellstmöglich darüber informieren, damit dieser Gelegenheit hat, größeren Schaden durch langen Nutzungsausfall und Mietwagenanmietung abzuwenden.

  • Die Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ergeben, müssen vom Ersatzpflichtigen nachgewiesen werden. Allerdings sind Sie als Geschädigter verpflichtet, die Umstände, die allein in Ihrer persönlichen Sphäre liegen, offenzulegen. Hierzu zählen beispielsweise das Vorliegen einer Vollkaskoversicherung, die Kreditunfähigkeit oder der Mangel an anderen finanziellen Rücklagen.

Achtung Fallstricke!

So tricksen Versicherungen bei der Schadensminderungspflicht

Oft behaupten Versicherer relativ willkürlich, der Geschädigte habe gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, und zahlen gar nicht oder lediglich einen Teilbetrag. Teils wird einfach darauf gehofft, dass der Betroffene den (möglicherweise geringen) Teilbetrag nicht einklagen wird. Unter dem Deckmantel der Schadensminderung werden Gutachterkosten, fiktive Abrechnung oder Wertminderung als „unnötige“ Schadenspositionen bezeichnet.

Weitere beliebte Posten für eine Kürzung sind Ersatzansprüche wie UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten von der Werkstatt zur Lackiererei. Ein ebenfalls beliebter Trick, die Kosten niedrig zu halten: Die Versicherung verweist auf einen eigenen Sachverständigen, eine angeschlossene Mietwagenfirma oder eine spezielle Vertragswerkstatt mit angeblich geringeren Reparaturkosten.

Solche Vorschläge und Kürzungen des Schuldners sollten Sie keinesfalls hinnehmen, ohne sie zu hinterfragen. Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (Telefon 040-60 59 08 54). Ihr Gutachter kann Ihnen nicht nur bei der Klärung der Sachlage helfen, er kann gegebenenfalls auch einen guten Anwalt für Verkehrsrecht empfehlen, der Sie vor Gericht vertreten kann.

Fazit

Nach einem Autounfall haben Sie als Unfallopfer viele Rechte, aber auch die Pflicht, den Schaden für den Schuldner im wirtschaftlichen Rahmen zu halten. Mit Blick auf die Schadensminderungsobliegenheit gehen Sie mit der Inanspruchnahme eines unabhängigen Gutachters auf Nummer sicher und umgehen die zahlreichen Fallstricke der Versicherer.

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