Nutzungsausfalltabelle – das steht Ihnen nach einem Unfall zu

Als Geschädigter haben Sie nach einem Unfall Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Doch wie viel Geld steht Ihnen zu? Und was hat es mit der Nutzungsausfalltabelle auf sich? Was Sie beachten müssen, um zu Ihrem Recht zu kommen, erfahren Sie hier.

Nutzungsausfall: von 23 bis 175 Euro pro Tag

Jemand hat Ihnen die Vorfahrt genommen, es hat gekracht, und nun ist Ihr Auto nicht mehr fahrtauglich – in solch einem Fall haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese Entschädigung zahlt Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, wenn Sie Ihr Auto wegen eines unverschuldeten Schadens zeitweise nicht nutzen können und deshalb zum Beispiel mit dem ÖPNV fahren müssen. Grundlage für die Berechnung ist die sogenannte Nutzungsausfalltabelle. In ihr sind gut 38.000 Fahrzeugmodelle gelistet, denen je nach Alter und Ausstattung entsprechende Tagessätze zugeordnet sind: Die Spanne reicht von 23 Euro in der Gruppe A bis 175 Euro in der Gruppe L.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Nach einem Unfall haben Sie als Geschädigter für den Zeitraum der Autoreparatur Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung oder ein Ersatzfahrzeug. Finanziell lohnt sich Nutzungsausfall meist deutlich mehr.
  • Ihnen wird von der gegnerischen Versicherung meist zunächst ein Mietwagen angeboten werden. Diesen müssen Sie ablehnen, um Nutzungsausfall geltend machen zu können.
  • Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Nutzungsausfalltabelle und hängt ab von Fahrzeugalter, Hersteller und Fahrzeugklasse.
  • Wenn ein Nutzungswille vorliegt, kann man möglicherweise auch für ein E-Bike oder Freizeitfahrzeuge Nutzungsausfall geltend machen.

Tipp: Die Nutzungsausfallentschädigung ist an keine bestimmte Verwendung gebunden, deshalb können Sie das Geld nach der Auszahlung komplett frei nutzen.

Häufig gestellte Fragen:

Ja. Als Unfallgeschädigter haben Sie Anspruch auf einen Kfz-Sachverständigen wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (Telefon 040-60 59 08 54). Falls dieser im Schadensgutachten bestätigt, dass Ihr Fahrzeug ein Totalschaden ist, haben sie das Recht auf Nutzungsausfallentschädigung bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben. Das kann aber durchaus länger als 14 Tage dauern.

Der Bundesgerichtshof entschied 2013, dass Nutzungsausfall auch für die Zeit der Schadensfeststellung gezahlt werden muss (AZ: VI ZR 363/11). Und auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass ein Geschädigter das Sachverständigengutachten abwarten darf und bei einem 130%-Fall sogar noch bis zu drei Tage Überlegungsfrist zusätzlich zum üblichen Zeitraum von 14 Tagen hat (AZ: 5 U 159/13 ).

Die 130 Prozent Regel besagt, dass auch ein Auto mit Totalschaden auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers repariert werden kann. Allerdings nur, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen.

In aller Regel wird für die Wiederbeschaffung Ihres Wagens, also die Reparaturzeit, eine Dauer von 14 Tagen angesetzt – genau festgelegt ist das im Verkehrsrecht allerdings nicht. Da der Geschädigte der Schadenminderungspflicht unterliegt, muss er den Schaden aber so schnell wie möglich beseitigen lassen.

Eventuell muss sogar eine Notreparatur in Kauf genommen werden, damit das Fahrzeug zumindest wieder fahrtüchtig ist. Die Versicherungen versuchen hier oft, die Tagessätze für die entgangene Nutzung zu drücken und behaupten, die Reparatur hätte zu lange gedauert. Nachweise über geführte Telefonate mit der betreffenden Werkstatt sind deshalb stets empfehlenswert.

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Bei der Entscheidung für oder gegen Mietwagen oder Nutzungsausfall geht es oft um die Frage: Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung? Die Nutzungsausfalltabelle kann hier einen ersten Anhaltspunkt liefern, allerdings spielen noch weitere Faktoren eine Rolle. Ist ihr Auto älter als fünf Jahre, wird es beispielsweise um eine Gruppe herabgestuft, auch die Ausstattung spielt eine wichtige Rolle.

Ein Kfz-Sachverständiger wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg kennt die aktuelle Rechtsprechung und hat Zugriff auf Musterbriefe sowie alle relevanten Tabellen. So kann der Gutachter schnell den genauen Wert für Sie berechnen. Schreiben Sie uns hierzu gerne eine E-Mail an info@kfzgutachterhamburg.com.

Sie fragen sich vielleicht: Was hat es mit der Nutzungsausfalltabelle auf sich? Die Antwort ist relativ einfach: Die Tabelle beinhaltet elf Fahrzeugklassen, denen Nutzungsausfall-Tagessätze zwischen 23 und 175 Euro zugeordnet sind – abhängig von beispielsweise Modell und Alter. Die Angabe in der Tabelle sind jedoch nur teilverbindlich, da auch Hubraum, Ausstattung und Co. in die Berechnung mit einbezogen werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Nutzungsausfallentschädigung?

Um Nutzungsausfall geltend machen zu können, müssen Sie zweierlei Dinge nachweisen: den Nutzungswillen sowie die Nutzungsmöglichkeit. Aber was heißt das genau?

Nutzungswille

Sie müssen nachweisen können, dass Sie Ihr Kfz während der Dauer der Reparatur auch wirklich nutzen würden. Das kann für den Weg zur Arbeit sein, für die Fahrt zum Kindergarten oder auch, um in (bereits gebuchten) Urlaub zu fahren.

Nutzungsmöglichkeit

Zudem müssen Sie beweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug im Reparatur-Zeitraum auch tatsächlich nutzen können. Falls Sie im Krankenhaus liegen oder Ihnen der Führerschein entzogen wurde, haben Sie keinen Anspruch (siehe BGH VA 2008, 145). Es sei denn, Ihr Partner oder Freunde, mit denen Sie eine Fahrgemeinschaft gegründet haben, nutzen Ihr Auto ebenfalls regelmäßig.

Wann bekomme ich keine Nutzungsausfallentschädigung?

Die Haftpflichtversicherung kann sich weigern, einen Nutzungsausfall zu zahlen, wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht reparieren lassen. Dies wird als fehlender Nutzungswille ausgelegt. Falls Sie einen Zweitwagen besitzen, wird es ebenfalls schwer, Nutzungsausfall geltend zu machen – es sei denn, der Zweitwagen wird regelmäßig von Ihrem Partner genutzt und steht nicht zur Verfügung.

Achtung!

Mit der Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt gibt es bei der gegnerischen Versicherung in der Regel keine Probleme. Anders sieht es aus, wenn Sie den Unfallwagen selbst reparieren. Um Ihren Anspruch möglichst wasserdicht nachweisen zu können, sollten Sie deshalb alles genau dokumentieren, mit Fotos vor und nach der Reparatur, Kaufbelegen von Ersatzteilen und wenn möglich sogar Zeugen der Reparatur.

Welche Nutzungsausfalltabellen 2021 gibt es?

  • Die Sanden-Danner-Tabelle listet rund 40.000 Pkw und Krafträder auf, sortiert in Gruppen nach Alter und Fahrzeugtyp. Sie wird jährlich aktualisiert und ist die wichtigste Referenz für den Nutzungsausfall.
  • Ergänzend wird oft die Schwacke-Liste genutzt, auch EurotaxSchwacke genannt. Sie gibt nicht nur den Restwert von gebrauchten Fahrzeugen an sondern auch Nutzwerte pro Tag. Die Schwacke-Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist deshalb ein wichtiger Bezugspunkt für Sachverständige und Gerichte.
  • Bezieht sich der Nutzungsausfall nicht auf einen Pkw, kommt die influx Nutzungsausfalltabelle des GPJ Verlags ins Spiel. Diese Datenbank enthält mehr als 80.000 Fahrzeuge, darunter auch Geländewagen, Transporter und Co. und gibt auch Auskunft zu den Vorhaltekosten.
  • Schließlich gibt es noch den SilverDAT Mietwagenspiegel. Dieser ist online verfügbar und wird mehrmals jährlich aktualisiert. So lässt sich auf einen Blick herausfinden, welches die besser Option ist: Mietwagen oder Ausfallentschädigung.

Nutzungsausfalltabelle Fahrzeugtypen

Gruppe Fahrzeugtyp Euro/Tag
A z.B. Citroen C1, Fiat 500, Ford Ka, Hyundai Atos, Peugeot 106, Renault Twingo, VW Up 27,00
B z.B. Mazda2, Opel Corsa, Peugeot 208, Renault Clio, Seat Ibiza, Toyota Yaris, VW Polo 29,00
C z.B. Audi A2, Fiat Bravo, Ford Focus, Honda Civic, Mazda3, Opel Astra, VW Golf 34,00
D z.B. Alfa 147, Audi A3, Citroen C3, Mercedes-Benz A 170, Peugeot 308, Renault Mégane, VW Golf Variant 38,00
E z.B. BMW 316i, Ford Mondeo, Mazda MX-5, Nissan Primera, Opel Insignia, VW Passat Variant, Volvo 440 43,00
F z.B. Audi A4, BMW Z3 Roadster 1.9, Ford Galaxy, Honda Accord, Mercedes C180, Mitsubishi Galant 50,00
G Audi A6 2.0, BMW 323, Ford Galaxy, Mercedes-Benz C 220, Peugeot 408, Mazda 626, Volvo S60 59,00
H z.B. Audi S3, BMW Z3 Roadster 3.0, Mercedes-Benz SLK 320, Opel Omega, Volvo V70 65,00
J z.B. Audi TT Roadster, BMW M3, Jaguar XJ6, Porsche Boxter 79,00
K z.B Audi A8, BMW M3 Cabrio, Jaguar XJR, Lexus LS 430, Mercedes-Benz CLK, Porsche 911 Carrera 119,00
L z.B. Audi S6, BMW 750i, Jaguar XKR Coupè, Mercedes-Benz SL, Porsche 911 Turbo 175,00

Beispielberechnungen Nutzungsausfall

Beispiel 1:

Ein drei Jahre alter VW Polo fällt in die Kategorie B mit einem täglichen Nutzungswert von 29 Euro. Dauert die Reparatur nur fünf Tage ergibt das als Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag von 145 Euro.

Beispiel 2:

Ein sieben Jahre alter Audi A3 ist laut Tabelle der Kategorie D zuzuordnen. Dieser entspricht ein Nutzungswert von 38 Euro. Bei zehn Tagen Reparaturdauer rechnet man entsprechend: 10 x 38 Euro = 380 Euro Nutzungsausfallentschädigung.

Nutzungsausfalltabelle Motorrad

Auch für ein Motorrad kann Nutzungsausfall geltend gemacht werden – allerdings wird die gegnerische Versicherung hier die Zahlung meist zunächst verweigern, da Motorräder nicht ständig genutzt würden und deshalb kein Nutzungswille vorhanden sei. In diesem Fall müssen Sie nachweisen können, dass Sie ihr Motorrad für die Fahrt zur Arbeit o.ä. brauchen. Es gibt eine eigene Nutzungsausfalltabelle für Motorräder, hier liegen die Tagessätze zwischen 10 und 65 Euro – abhängig von der Motorleistung.

Gibt es Nutzungsausfallentschädigung auch für Wohnmobil, E-Bike und Co.?

Laut einem Urteil des Landgerichts Gießen (Aktenzeichen 3 O 524/04) kann ein Nutzungsausfall nur für ein alltägliches Transportmittel geltend gemacht werden. Aber wie sieht es mit Fahrzeugen wie Wohnmobil, Wohnwagen, E-Bike, Fahrrad, Oldtimer oder LKW aus?

Hier kommt es auf die Argumentation und auf den Nachweis des Nutzungswillens an. Wer mit dem E-Bike den täglichen Arbeitsweg bestreitet, hat gute Chancen auf Entschädigung, bei einem Freizeitfahrzeug wie einem Quad, einem Oldtimer oder einem Anhänger mit nur gelegentlicher Nutzung dürfte es hingegen schwierig werden.

Ein Sonderfall ist ein Wohnmobil oder Wohnwagen, sofern mit genau diesem bereits ein Urlaub gebucht ist und dieser durch den Ausfall gefährdet wäre.

Nutzungsausfall bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird es kompliziert und nicht selten macht die Versicherung hier Probleme. Der Geschädigte muss die genaue Höhe seines Schadens nachweisen können (Amtsgericht München, AZ 334 C 17787/09), vor allem auch dann, wenn zusätzlich ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden soll. Eine pauschale Entschädigung wie bei privat genutzten Fahrzeugen kommt nicht in Frage.

Kfz-Gutachten für Nutzungsausfall – ja oder nein?

Versicherungen versuchen oft, die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung zu begrenzen oder das Fahrzeug einer günstigeren Gruppe zuzuordnen. Ein aussagekräftiges Schadensgutachten vom Kfz-Experten ist der beste Schritt gegen solche Praktiken. Im Streitfall vermittelt Sie Ihr Gutachter auch an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, der dafür sorgt, dass Sie den Entschädigungsbetrag erhalten, der Ihnen zusteht. Auch die Kosten für einen Anwalt muss bei einem unverschuldeten Unfall übrigens die gegnerische Versicherung übernehmen.

Fazit

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, sollten Sie zunächst überlegen, ob Sie für die kommenden Tage tatsächlich zwingend ein Ersatzfahrzeug brauchen. Falls Nein, kommt auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Frage. Diese wird anhand der Nutzungsausfalltabelle hergeleitet und ist meist finanziell deutlich lohnender als ein Mietwagen. Die Entschädigung ist nämlich nicht an einen konkreten Verwendungszweck gebunden, sondern kann frei verwendet werden.

Für die Formalitäten (inklusive Musterbrief, falls gewünscht) ist das Hinzuziehen eines Kfz-Sachverständigen ratsam, vor allem, wenn ein gewerblich genutztes Auto, ein Motorrad oder ein Totalschaden im Spiel sind.

Sie haben Fragen? Gerne steht Ihnen das das Kfz Gutachter Institut in Hamburg zur Verfügung.

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