Wem gehört das Kennzeichen? Fahrzeughalter ermitteln leicht gemacht

Sie wurden angefahren und der Schuldige flüchtet? Oder haben Sie eine Fahrerflucht beobachtet? Anhand des Kennzeichens können Sie in solchen Fällen den Fahrzeughalter ermitteln. Was dabei zu beachten ist, welche Kosten entstehen können und ob und wie Sie die gewünschten Informationen bekommen, lesen Sie hier.

Kurz & knapp

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Mehr als 500.000 Fälle pro Jahr

Pro Jahr wird  in Deutschland mehr als eine halbe Million mal Fahrerflucht begangen – den Geschädigten und den Versicherern entstehen dadurch immense Kosten und jede Menge Ärger. Eine Vielzahl der Unfälle kann jedoch aufgeklärt werden – indem der Fahrzeughalter anhand des Kennzeichens ermittelt wird. Doch wie genau funktioniert das? Sind auch Privatpersonen dazu berechtigt? Und in welchen anderen Fällen ist eine Halterauskunft noch möglich?

Den Fahrzeughalter kann man im Regelfall ohne großen Papierkram durch eine simple ZEVIS-Abfrage herausbekommen. ZEVIS steht für „Zentrales Verkehrsinformationssystem“, das ist nichts anderes als eine riesige Datenbank in der beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sämtliche Kfz aufgelistet sind, die über ein amtliches Kennzeichen verfügen und in Deutschland zugelassen sind. Hinterlegt sind in diesem Fahrzeugregister jeweils auch der Name und die Anschrift des Halters.

Aufgrund des Datenschutzgesetzes braucht man für eine solche Abfrage  des Fahrzeughalters aber einen ziemlich triftigen Grund – wer nur mit dem netten Typen von der vorigen Ampel Kontakt aufnehmen möchte  oder auf großumfänglicher Verkehrssünder-Jagd ist, guckt in die Röhre.

FAQ: Wie Fahrzeughalter ermitteln?

Einige Behörden wie beispielsweise die Vorreiter Berlin, Stuttgart, Nürnberg und Augsburg bieten inzwischen auch Online-Abfragen an – ebenso das Kraftfahrt-Bundesamt. Die meisten Kommunen hinken jedoch noch hinterher, hier wird noch per Brief, E-Mail oder Fax kommuniziert.

Eine Auskunftsanfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle kostet laut der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine festgelegte Gebühr von 5,10 Euro. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Ja, das ist möglich. Aufgrund des Datenschutzgesetzes geht das allerdings nur, wenn Sie die Angaben zum Halter brauchen, um Ihre Ansprüche nach Ereignissen im Straßenverkehr gelten zu machen, beispielsweise nach einem Unfall. Einzige zivilrechtliche Ausnahme: Forderungen der Sozialkassen bzw. Unterhaltsansprüche von Kinder in Höhe von mehr als 500 Euro.

Zuständig ist die örtliche Kfz-Zulassungsstelle, sprich: Die Behörde aus der Kommune, für die der erste Buchstabenblock des Kennzeichens steht. Von A wie Augsburg bis Z wie Zwickau. Alternativ können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt auch eine bundesweite Halterabfrage beantragen.

Wann Halterauskunft?

Fahrzeughalter ermitteln: Diese Gründe gibt es

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Behörden, Anwälte und Privatpersonen anhand des amtlichen Kennzeichens den Halter eines Fahrzeugs ermitteln möchten. Die Spanne reicht von Ereignissen wie Ordnungswidrigkeiten im Verkehr über Schadenersatzansprüche bis hin zu Betrugsdelikten.

Falschparker

Wenn ein anderes Fahrzeug Ihren Privatparkplatz belegt oder die Einfahrt auf Ihr Grundstück blockiert, können entweder Sie als Betroffene, das Ordnungsamt oder auch der Abschleppdienst den Autohalter ermitteln und ihm die entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

Tankbetrug

Bedingt durch steigende Kraftstoffpreise mehren sich in den vergangenen Jahren die Fälle von Tankbetrug, immer mehr Menschen tanken, ohne zu bezahlen. Durch bessere Videoüberwachung an den Tankstellen kann mithilfe des Kennzeichens der Halter und somit oft auch der Tankbetrüger ermittelt werden.

Ordnungswidrigkeiten im Verkehr

Das wohl häufigste Beispiel für die Ermittlung des Fahrzeughalters ist das Blitzerfoto. Anhand des Kennzeichens findet die Bußgeldstelle die Adresse des Verkehrssünders heraus und stellt einen Bußgeldbescheid zu. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Prinzip der Fahrerhaftung. Das heißt, wenn der Autohalter nicht der Fahrer war, muss er mittels eines Anhörungsbogens bzw. eines Zeugenfragebogens Auskunft geben, wer zum Tatzeitpunkt der Ordnungsangelegenheit mit seinem Wagen unterwegs war.

Unfallflucht

Ein weiterer klassisches Ereignis, in dem eine Halterermittlung gerechtfertigt ist: die Fahrerflucht. Was vielen nicht ganz klar ist: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar – es drohen eine Geldstrafe oder sogar bis zu 3 Jahre Haft. Der Unfallverursacher muss eine angemessene Zeit auf den Geschädigten warten bzw. versuchen, ihn ausfindig zu machen. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht.

Zusammengefasst:

Eine offizielle Halterabfrage anhand des Nummernschilds ist grundsätzlich immer im Zusammenhang mit der Geltendmachung, der Vollstreckung, der Sicherung, der Befriedigung oder der Abwehr von Rechtsansprüchen im Straßenverkehr geht. Dazu zählen unter anderem Verkehrs-Ordnungsangelegenheiten oder Schadensersatzansprüche nach einem Unfall.

Ob Ihre Ansprüche den Voraussetzungen entsprechen, kann Ihnen ein erfahrener Sachverständiger sofort sagen.

Achtung Datenschutz!

Diese Gründe reichen nicht für eine Halterauskunft

Wie man sehen kann, gibt es viele triftige Gründe, warum man einen Fahrzeughalter ermitteln möchte. Aber auch einige nicht so zwingende: Wer lediglich den schicken Oldtimer an der Ecke kaufen möchte, die Fahrerin des knuffigen Cinquecento kennenlernen will oder vor hat Schulden einzutreiben, hat kein Anrecht auf eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister. Schließlich handelt es sich hier nicht um Ereignisse, die sich im Straßenverkehr zugetragen haben.

Doch es gibt eine zivilrechtliche Ausnahme, die in § 39 Absatz 3 StVG hinterlegt ist: Eine eingeschränkte Auskunft (ohne Angaben zur Versicherung etc.) kann im Sonderfall auch dann erteilt werden, wenn von Seiten der Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche gegen den Betroffenen bestehen oder Unterhaltsansprüche von Kindern bzw. der Sozialkassen in Höhe von mindestens 500 Euro vorliegen.

Berechtigt oder nicht?

Wer bekommt Auskunft zum Fahrzeughalter?

Gemäß § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind folgende Personen und Institutionen berechtigt, den Fahrzeughalter und die zugehörigen Fahrzeugdaten zu ermitteln:

  • Der Geschädigte, der Schädiger sowie deren Anwälte
  • Versicherungen wie z.B. die Unfallversicherung, Kaskoversicherung, Haftpflichtversicherung oder Transportversicherung
  • Tankstelleninhaber
  • Parkhausbetreiber
  • Der Arbeitgeber des Fahrers
  • Flughafenverwaltungen und Hausverwaltungen
  • Das Grüne-Karte-Büro
  • Der Zentralruf der Autoversicherer
  • Die Verkehrsopferhilfe

Selbstverständlich haben auch die Polizei und die Bußgeldbehörden das Recht auf ein Halterauskunft – allerdings haben sie noch weitreichendere Befugnisse und andere Möglichkeiten der schnellen Halterfeststellung.

Rechtsgrundlage

Halterabfrage: Diese Paragraphen sollten Sie kennen

Die Halterdaten, die in den Registern des Kraftfahrt-Bundesamts oder den regionalen Zulassungsstellen verzeichnet sind, fallen als personenbezogene Daten unter den Datenschutz. Eine Halterermittlung über das Kfz-Kennzeichen ist deshalb nur bei triftigen Beweggründen legitim. Zulässig ist die Übermittlung der Daten gemäß § 39 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nur dann,

„wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).” (§ 39 Absatz 1 StVG)

Kennzeichen-Auskunft

Fahrzeughalter ermitteln: Welche Informationen bekomme ich?

Nach der Übermittlung des Auskunftsantrags und der Prüfung der Zulässigkeit bekommen die Betroffenen eine schriftliche Auskunft von der Zulassungsbehörde oder dem Kraftfahrt-Bundesamt. In der Regel sind folgende Informationen enthalten:

  • Vor- und Familiennamen des Fahrzeughalters sowie ggfs. Künstlernamen
  • Die Anschrift des Halters
  • Fahrzeugart sowie Fahrzeugtyp
  • Den Hersteller
  • Das Zulassungsdatum
  • Das vollständige amtliche Kennzeichen

Bei einer Anfrage bei der Kfz-Zulassungsbehörde können außerdem Informationen zum Versicherungsstatus erfragt werden (das Kraftfahrt-Bundesamt kann hierzu keine Auskunft erteilen):

  • Der Name und die Anschrift des Haftpflichtversicherers
  • Die Versicherungs­scheinnummer
  • gegebenenfalls Angaben zum Versicherungs­status, z.B. dem Versicherungs­ende oder der Befreiung von der Versicherungs­pflicht
Unberechtigte Anfragen

Wann ist eine Halterauskunft illegal?

Die missbräuchliche Abfrage von Halterdaten ist strafbar. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Fahrzeughalter anhand des Kennzeichens ermitteln zu lassen, ist also riskant. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein triftiger Grund für die Auskunft vorlag, kann der Empfänger der unberechtigten Auskunft strafrechtlich belangt werden.

Und Achtung: Die missbräuchlich erteilte Auskunft stellt zusätzlich einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.

Die Halterdatenbank

Wo werden die Halterdaten gespeichert?

Jedes in Deutschland zugelassene Auto wird anhand seines amtlichen Kennzeichens eindeutig identifizierbar. Die Nummernschilder ermöglichen zudem die Zuordnung der Halter. Diese Daten werden im Fahrzeugregister bei den jeweiligen Kfz-Zulassungsbehörden gemeinsam mit den Angaben zum Fahrzeug und den Versicherungsdaten in riesigen Datenbanken gelistet. Alternativ zum Kennzeichen kann zur Halterermittlung auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer herangezogen werden, die in neueren Fahrzeugen meist in der Windschutzscheibe zu finden ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt zudem eine Halter-Datenbank über alle bundesweit zugelassenen Fahrzeuge – allerdings ohne die zugehörigen Versicherungsdaten.

Unterlagen-Check

Was benötige ich für eine Halterauskunft?

Wollen Sie den Halter eines Fahrzeugs ermitteln, so genügt zunächst das Autokennzeichen. Die zuständige Zulassungsstelle ergibt sich anhand des ersten Buchstabenblocks, der den Zulassungsbezirk markiert. Dann erst kommt der Papierkram. Für die weiteren Schritte der Halter-Ermittlung brauchen Sie außerdem Folgendes:

  • Personalausweis
  • Datum und Uhrzeit des Ereignisses, weswegen Sie die Anfrage stellen
  • ausführliche Schilderung des Tathergangs
  • und selbstverständlich Ihre eigene Anschrift
Digitale Option

Kann ich eine Halterabfrage online stellen?

Auch die Zulassungsstellen rüsten digital auf, allerdings bieten noch nicht allzu viele eine Online-Halterauskunft an. Berlin, Stuttgart, Nürnberg und der Landkreis Augsburg sind hierbei Vorreiter. Jedoch bekommen Sie auch dort nicht einfach nach wenigen Klicks den Halter ausgespuckt. Lediglich der Antrag kann online gestellt werden. Nachdem dieser von der Zulassungsstelle geprüft wurde, bekommen Sie die entsprechende Auskunft schriftlich zugeschickt. Und selbstverständlich fallen auch bei einer Online-Anfrage die üblichen Kosten an.

Gut zu wissen: Die Online-Registerauskunft des Kraftfahrt-Bundesamt können Sie auch mit der neuen Funktion Ihres Online-Ausweises nutzen. Hierfür soll bald sogar eine App verfügbar sein.

Achtung vor Betrügern

Fahrzeughalter ermitteln: Was kostet mich das?

Es ist ganz einfach: Eine Fahrzeughalter-Abfrage kostet immer, ohne jede Ausnahme, 5,10 Euro. Das liegt daran, dass die Gebühr durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt ist, und zwar in der Nummer 141.3 der Anlage zur GebOSt.

Aber Achtung: Von den Suchmaschinen werden im Zusammenhang mit einer Suchanfrage zum Thema Halterermittlung regelmäßig Angebote vermeintlich seriöser Anbieter angezeigt. Diese bieten an, die Halterfeststellung mittels Kennzeichen völlig unkompliziert und kostenlos durchzuführen. Das sind jedoch Lockangebote, die Anbieter wollen meist andere Produkte vermarkten und erheben letztendlich doch versteckte Kosten, die deutlich höher liegen als die Halteranfrage selbst. Denn auch diese Privatunternehmen müssen schließlich die Gebühr nach GebOSt bezahlen, um eine Halterauskunft zu bekommen, für sie gelten keine Sonderrechte.

Sonderfall

Fahrzeughalter ermitteln bei ausländischen Kennzeichen

Sind Sie in einen Unfall mit einem Fahrer aus dem Ausland verwickelt, so stellt sich die Frage, wie sie in diesem Fall an die Halterdaten kommen sollen.

Handelt es sich um ein Land aus der EU, ist die Sache relativ simpel: Hier hilft Ihnen die Grüne Karte weiter. Das für die Grüne Karte zuständige Büro bietet einen umfassenden Service an und verhilft Ihnen schnellstmöglich zur gewünschten Auskunft.

Für Kennzeichen aus dem Nicht-EU-Ausland ist diese Möglichkeit leider nicht gegeben, hier kann man höchstens auf gut Glück versuchen, über die Polizei oder Online-Suchmaschinen einen Treffer zu landen.

Fazit

Auf die Frage „Wem gehört das Kfz-Kennzeichen“ gibt es in Deutschland ziemlich zügig eine zufriedenstellende Antwort. Man muss nur bei der Polizei, der Zulassungsstelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt anfragen. Das geht aus Datenschutzgesetz-Gründen allerdings nur, wenn triftige Gründe für die Anfrage vorliegen, z.B. bei Betrugsdelikten, Verkehrs-Ordnungsangelegenheiten oder Fahrerflucht.

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