Bagatellschaden: Wie muss ich mich verhalten?

Ein Rempler beim Parken, ein touchierter Autospiegel – ein Bagatellschaden ist schnell passiert. Solche Schäden bis maximal 1.000 Euro sind ärgerlich, aber kein Weltuntergang. Worauf es im Schadensfall ankommt und wie man den Regulierungsaufwand möglichst gering hält, lesen Sie hier.

Die magische Grenze: 1.000 Euro

Gleich vorweg: Es ist nicht immer einfach, einen Bagatellschaden auf den ersten Blick von einem regulären Unfallschaden zu unterscheiden. In Zeiten technisch immer aufwändigerer Fahrzeuge verschlingen auch scheinbar geringfügigen Schäden wie Kratzer, Autospiegel oder Schrammen in der Werkstatt dann doch größere Summen. Als Bagatellschaden wird ein Schaden definiert, der keine übermäßige Wertminderung am Fahrzeug des Geschädigten verursacht und insgesamt einen Reparaturaufwand bzw. Regulierungsaufwand von etwa 700 bis 1.000 Euro nicht übersteigt. Die festgelegte Höhe der Bagatellschadengrenze variiert von Region zu Region. Manche Gerichte setzen sie bei 750 Euro an, andere dagegen bei bis zu 1.000 Euro. Es hängt also viel davon ab, wo der Unfall passiert ist.

Warum Bagatellschäden & Kostenschätzung für Laien schwer zu erkennen sind

Es passieren in den vergangenen Jahren zwar durchschnittlich immer weniger Verkehrsunfälle auf deutschen Straßen, allerdings werden diese im Schnitt immer teurer. Sehr hohe Schäden verursachen Fahranfänger, also die jüngsten Fahrer bis 20 Jahre, gefolgt von der Altersgruppe der Senioren, hier speziell Fahrer über 73 Jahren. Der reine Sachschaden liegt meist bei mehreren tausend Euro. Auch ein vermeintlich geringfügiger Kratzer im Lack durch einen langsamen Auffahrunfall an der Ampel kann sich schnell auf mehr als 1.000 Euro summieren, falls die Karosserie verzogen oder das unter dem Stoßfänger liegende Blech verbogen ist. Fast alle Laien schätzen die Schadenshöhe viel zu gering ein, da moderne Autos hoch technisiert sind und schon ein kleiner Parkrempler folgenschwere Kettenreaktionen nach sich ziehen kann.

Es empfiehlt sich also in aller Regel, Profis wie dem Kfz Gutachter Institut Hamburg (Telefon 040-60 59 08 54) die Beurteilung des Schadens und die Schadensbeschreibung zu überlassen.

Häufige Fragen zum Bagatellschaden

Als Unfallgeschädigter sollten Sie nach dem Rumms auf alle Fälle versuchen, den Sachverhalt zu klären. Tauschen Sie mit dem Unfallverursacher Kontakt- und Versicherungsdaten aus, machen Sie Fotos von der Unfallstelle und notieren Sie den Unfallhergang. Diesen Unfallbericht sollten alle Unfallbeteiligten unterschreiben. Bei einem Parkrempler nur einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist übrigens Unfallflucht und damit eine Straftat.

Wenn Sie nicht ganz sicher sind, dass es sich tatsächlich nur um einen Bagatellschaden handelt, ziehen Sie am besten einen Kfz-Sachverständigen zu Rate. Aber Achtung: Die gegnerische Versicherung übernimmt bei einem Bagatellschaden meist nur die Kosten für ein Kurzgutachen, vor Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags oder eines vollwertigen Schadensgutachtens sollen Sie die Versicherung zunächst kontaktieren.

Auf den ersten Blick meist gar nicht. Die heutigen Fahrzeuge sind so konstruiert, dass von außen oft gar keine Schäden erkennbar sind, diese finden sich erst hinter der Verkleidung und den äußeren Karosserieteilen. Und auch ein abgerissener Spiegel kann Lackkratzer verursachen, bei denen sich die Reparaturkosten schnell auf 1.500 Euro summieren. Die gemeinschaftliche Kraftfahrt-Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigt, dass sich der Haftpflichtschaden pro Unfall in den letzten Jahren durchschnittlich auf mehr als 3.500 Euro beläuft. Das ist von einer Bagatelle ziemlich weit entfernt.

Ja. Wenn bei einem Unfall lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist, gilt ihr Auto nicht als Unfallwagen. Sie müssen die Bagatelle bei einem Weiterverkauf nicht angeben – außer, der potenzielle Käufer fragt konkret danach. Dann unterliegen Sie der Offenbarungspflicht.

Wenn Sie bei einem Unfall der Geschädigte sind und ihr Fahrzeug einen kleinen Schaden wie Kratzer, Schrammen oder Beulen abbekommen hat, sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine Kfz-Werkstatt kann lediglich eine Reparaturkostenkalkulation in Form eines Kostenvoranschlags erstellen. Dies kann ein Kfz-Gutachter ebenfalls, aber er kann auch ein qualifiziertes Kurzgutachten erstellen, das solider und umfangreicher ist als die bloße Kostenschätzung der Werkstatt.

Sollte die Schadenssumme die Bagatellschadensgrenze übersteigen, kann ein Gutachter außerdem direkt ein aussagekräftiges Schadengutachten (Vollgutachten) anfertigen, das die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erleichtert und sicherstellt, dass Sie nicht über den Tisch gezogen werden.

Nach einem Unfall: Die To-Dos

Laut § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten folgende Pflichten nach einem Unfall:

  • Sofortiges Anhalten
  • Sichern der Unfallstelle (Warnblinkanlage, Warndreieck, Warnweste) und bei Bagatellschäden schnellstmögliches Räumen der Straße
  • Ggf. Verletzten helfen
  • Herausgabe von Angaben zur Person, Führerschein, Kontaktdaten und Versicherungsdaten. Bis das erledigt ist, darf sich niemand vom Unfallort entfernen
Kfz Gutachter Institut Hamburg

Muss ich bei Bagatellschäden die Polizei rufen?

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass bei jedem Unfall die Polizei gerufen werden muss. Allerdings sind Polizeibeamte bei kleineren Lackschäden oder Karosserieschäden nicht verpflichtet, den Schaden offiziell aufzunehmen. Wenn also tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt und die Schuldfrage und der Unfallhergang zweifelsfrei geklärt werden konnten, muss die Polizei nicht gerufen werden. Wenn einer der Unfallbeteiligten dennoch darauf besteht, die Polizei zu rufen, kann das mit Kosten verbunden sein, da dies dann als technische Hilfsleistung gewertet wird.

Vorsicht bei einem Crash mit dem Mietauto: Manche Vermieter verlangen in ihrer Police, dass auch bei Bagatellschäden die Polizei hinzugezogen wird.

Bagatellschaden ohne Polizei oder Versicherung regeln

Bei einer kleinen Delle scheuen viele Autofahrer den Aufwand, den die Regulierung durch die Haftpflichtversicherung mit sich bringt. Es klingt ja auch verführerisch: Einfach ein paar Geldscheine austauschen und schon ist die Sache vom Tisch. Doch so leicht ist es meist nicht. Gerade, wenn Sie der Geschädigte sind, sollten Sie sich keinesfalls vom Unfallverursacher beschwatzen und mit ein paar Hundert Euro abspeisen lassen. Im Zweifel bleiben Sie dann auf einem größeren Schaden sitzen, samt aller Folgen wie Reparaturaufwand und Wertminderung. Die Kosten für ein Kurzgutachten eines Kfz-Sachverständigen übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Fahrerflucht nach Bagatellschaden

Beim Ausparken ein Auto angerempelt? Einem parkenden Wagen den Außenspiegel abgefahren? Einfach einen Zettel unter die Windschutzscheibe zu klemmen und weiterzufahren, ist keine Lösung – damit laufen Sie Gefahr, Fahrerflucht zu begehen. Sie müssen immer versuchen, den Halter des beschädigten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Beispielsweise, indem Sie im zum Parkplatz gehörenden Supermarkt das entsprechende Kennzeichen ausrufen lassen. Sie sind auch bei einem Bagatellschaden gesetzlich verpflichtet, mindestens 30 Minuten am Unfallort auf den Halter zu warten, und falls er dann noch nicht eingetroffen ist, das Schadensereignis der Polizei zu melden.

Auf Fahrerflucht steht gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Auch der Entzug des Führerscheins droht. Allerdings muss die Unfallflucht mit Vorsatz geschehen. Wenn Sie den kleinen Rempler beim Parken beispielsweise gar nicht bemerkt haben, können Sie sich der Fahrerflucht nicht schuldig machen.

Wertminderung durch Bagatellschaden?

Eine große Sorge nach einem Unfall ist, dass sich Ihr Auto nun nur noch für deutlich weniger Geld weiterverkaufen lässt. Dem ist bei einem reinen Lack- bzw. Blechschaden nicht so, Ihr Wagen gilt weiterhin offiziell als unfallfrei. Bei Bagatellschäden wird der Wert ihres Fahrzeugs nicht auf Dauer negativ beeinflusst, es fällt keine Wertminderung an.

Bagatellschadengrenze – ab welcher Schadenshöhe ist ein Unfall keine Bagatelle mehr?

Die festgelegte Schadenshöhe, bis zu der ein Schaden als Bagatelle gilt, variiert von Region zu Region. Es kommt als darauf an, wo der Unfall passiert ist, und welche Bagatellgrenze die Gerichte für diese Region zuvor heranzogen. Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil 2004 die Bagatellschadensgrenze auf 700 Euro festgesetzt (VI ZR 365/03). Das Landgericht Freiburg zog die Grenze 2016 jedoch bereits bei 750 Euro (AZ: 3 S 145/16), und das Amtsgericht Hamburg setzte die Grenze im Jahr 2020 auf 1.000 Euro fest (Az: 20 a C 375/17) und damit deutlich höher als der BGH seinerzeit.

Wichtig zu wissen: Die Bagatellschadengrenze nennt die Höhe der Brutto-Reparaturkosten, also inklusive Mehrwertsteuer.

Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten?

Für viele Unfallgeschädigte führt der erste Gang nach dem Zusammenstoß in die Werkstatt, um sich einen Kostenvoranschlag machen zu lassen. Das ist aber nicht immer das Sinnvollste. Ein Kurzgutachten von einem Kfz-Sachverständigen wie dem Kfz Gutachter Institut Hamburg (E-Mail: info@kfzgutachterhamburg.com) ist die deutlich solidere Variante, hierbei wird der Schaden mittels Fotos, einer genauen Schadensbeschreibung und einer exakten Reparaturkostenkalkulation beschrieben.

Noch ausführlicher aber natürlich auch teurer ist ein reguläres Sachverständigengutachten, das auch vor Gericht als Beweis hinzugezogen werden kann. Für einen reinen Bagatellschaden genügt meist ein Kurzgutachten, sollte jedoch schnell klar werden, dass die Bagatellgrenze überschritten wird, empfiehlt es sich, den Gutachter mit einem regulären Schadensgutachten zu beauftragen. Bei Fragen hierzu berät Sie das Kfz Gutachter Institut Hamburg jederzeit gerne.

Gutachterkosten beim Bagatellschaden

Grundsätzlich gilt: Die gegnerische Versicherung muss dem Geschädigten die Sachverständigenkosten ersetzen – allerdings erst ab einer Schadenssumme oberhalb der Bagatellschadengrenze. Es genügt, dass ein berechtigter Verdacht auf eine höhere Schadenssumme besteht. Stellt sich später heraus, dass der Reparaturaufwand doch nicht so hoch ist wie angenommen, darf dies laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln aus dem Jahr 2019 (AZ: 273 C 31/19) dem Geschädigten nicht zur Last gelegt werden.

Im Bagatellschadenfall kann die gegnerische Haftpflichtversicherung es ablehnen, ein ausführliches Gutachten zu bezahlen – hier greift die sogenannte Schadenminderungspflicht. Ein kostengünstigeres Kurzgutachten wird in aller Regel jedoch erstattet. Ein seriöser Sachverständiger wird Ihnen schon im Zuge der Begutachtung zum für Ihren Fall besten Gutachten raten.

Ein Totalschaden ist übrigens ein Sonderfall: Ist ihr Fahrzeug schon sehr alt, kann es sein, dass es durch einen Bagatellschaden zum Totalschaden wird. Dann wird die Bagatellschadensgrenze mit dem Wiederbeschaffungswert in Konflikt stehen. In diesem Fall ist für die Regulierung ein Kfz-Gutachten unter Feststellung des Restwerts notwendig und Sie haben das Recht, ein solches Schadensgutachten bei der Versicherung einzureichen.

Gilt ein Wagen mit Bagatellschaden als unfallfrei?

Kurz und knapp: ja. Bagatellschäden müssen bei einem späteren Verkauf nicht angegeben werden, das Fahrzeug wird durch solche kleinen Blechschäden nicht zum Unfallfahrzeug. Wenn der potenzielle Käufer jedoch alle Reparaturen erfragt, haben Sie eine Offenbarungspflicht und müssen alle Ihnen bekannten Schäden aufzählen.

Fazit

Für Laien ist es praktisch unmöglich, die Grenze zwischen Bagatellschaden und Unfallschaden zu ziehen, zumal bei modernen Autos die Unfallschäden oft von außen kaum zu sehen sind, sondern sich unterhalb der Karosserie befinden. Ein professioneller Gutachter kann Ihnen im Zuge einer ersten Einschätzung raten, ob die Bagatellgrenze überschritten wird und welche Art von Gutachten sich für Ihren konkreten Fall empfiehlt. So ersparen Sie sich spätere Streitereien mit der Haftpflichtversicherung und sind bestens für die Schadensregulierung gewappnet. Rufen Sie uns an (Telefon 040-60 59 08 54), wir beraten Sie gerne!

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