Es hat gekracht, das Fahrzeug ist beschädigt und jede Menge Fragen stellen sich. Ist das jetzt ein Unfallschaden oder noch ein Bagatellschaden? Wer kommt für die Reparaturkosten auf? Muss ich den Schaden bei einem späteren Verkauf angeben? Hier gibt es die Antworten.

2,7 Millionen Unfälle – 2,7 Millionen mal Ärger

Jedes Jahr entstehen Sachschäden in Höhe von rund 20 Milliarden Euro bei Verkehrsunfällen auf deutschen Straßen. Pro Zusammenstoß entsteht im Schnitt ein Unfallschaden von 7.400 Euro. Eine ganz schöne Stange Geld und ein großes Ärgernis für jeden Beteiligten noch dazu. Schließlich zieht so ein Verkehrsunfall auch einen Rattenschwanz an To-Dos hinter sich her! Beweissicherung am Unfallauto, Schadensregulierung, Werkstattsuche und bei Totalschaden des Unfallfahrzeugs sogar den Kauf eines neuen Wagens.

Unfallschaden – das Wichtigste in Kürze

Was ist ein Unfallschaden?

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Bagatellschaden und einem nicht unbedeutenden Unfallschaden. Die Grenze zwischen unbedeutend und bedeutend wird von den meisten Gerichten bei Reparaturkosten von um die 800 Euro gezogen.

Wann muss man einen Unfallschaden angeben?

Möchten Sie ihren Gebrauchtwagen weiterverkaufen, dann spielt es für den Verkaufspreis eine große Rolle, ob das Fahrzeug unfallfrei war oder ein Unfallfahrzeug ist. Die Faustregel: Alles, was mehr ist als ein bloßer Kratzer im Lack, muss vom Vorbesitzer angegeben werden (Offenbarungspflicht).

Unfallschaden – wer zahlt?

Entscheidend ist, wer die Schuld am Unfall trägt, denn die Reparaturkosten trägt der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Ist man selbst der Schuldige, springt eine etwaige Kaskoversicherung ein.

Kfz Gutachter Institut Hamburg

Definition Unfallschaden

Grundsätzlich muss nach einem Verkehrsunfall zunächst die Schuldfrage geklärt werden, denn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt die Schadensregulierung. Einen Unfall ohne Versicherung regeln zu wollen, um nicht hochgestuft zu werden, lohnt sich wirklich nur, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Dies können zum Beispiel kleinere Blechschäden sein. Bei regulären Unfallschäden, die Instandsetzungskosten von etwa 800 Euro überschreiten, empfiehlt sich der Weg über die Versicherung. Wenn man selbst den Unfall verursacht hat, bleibt man im Zweifel jedoch auf den  Instandsetzungskosten am eigenen Kfz sitzen. Außer, man besitzt eine Vollkaskoversicherung. Diese reguliert auch selbstverschuldete Schäden am eigenen Auto.

Kann ich mir den Unfallschaden auszahlen lassen?

Wenn ein Fahrzeug schon etwas älter ist und bei einem Zusammenstoß nur einen kleinen Blechschaden davongetragen hat, muss oder möchte der Fahrzeughalter den Schaden vielleicht nicht zwingend reparieren lassen. Schadensersatz steht dem Geschädigten dennoch zu.

Die fiktive Abrechnung beim Unfallschaden

Möchten Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen, statt den Sachmangel reparieren zu lassen, spricht man von einer „fiktiven Abrechnung“. Viele Versicherer wehren sich gegen diese Form der Schadensregulierung. Es ist also je nach Schadenshöhe empfehlenswert, einen Sachverständigen wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (info@kfzgutachterhamburg.com) und ggf. einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Vorgehensweise nach einem Unfallschaden

Wenn Sie Ihr Auto nach einem Verkehrsunfall reparieren lassen, erhalten Sie eine Werkstattrechnung, um sie einzureichen – bei der gegnerischen Versicherung als Geschädigter oder als Unfallverursacher bei der eigenen Kaskoversicherung. Bei einer fiktiven Abrechnung müssen Sie den Kostenvoranschlag der Werkstatt oder ein Schadengutachten einreichen. Ebenfalls regulierbar sind Kosten für das Sachverständigenbüro, Rechtsanwalt und ggf. Nutzungsausfall. Nicht selten gibt es Differenzen mit der gegnerischen Versicherung über die entstandene Schadenshöhe. Hier kann ein professionelles Gutachten viel zur Klärung der Sachlage beitragen.

Abzüge bei der fiktiven Abrechnung

Vor einigen Jahren galt noch, dass Unfallopfer tatsächlich den Betrag ausbezahlt bekamen, den eine Reparatur in der Werkstatt gekostet hätte. Das ist heute meist nicht mehr so, schließlich sollen Unfallgeschädigte keinen Profit aus einem Unfall schlagen. Oft wird auch heiß diskutiert, ob man die Stundensätze einer Markenwerkstatt oder einer günstigeren freien Werkstatt ansetzen kann. Ein Urteil des BGH (VI ZR 267/14) von 2015 stellte fest, dass im Fall von Autos, die älter als drei Jahre sind und die bislang nicht scheckheftgepflegt waren, die niedrigeren Stundensätze anzusetzen sind.

Achtung Mehrwertsteuer!

Zu bedenken ist, dass von den veranschlagten Reparaturkosten die Mehrwertsteuer abgezogen wird, da diese ja nur bei einer tatsächlichen Reparatur in der Werkstatt angefallen wäre. Sie bekommen als Geschädigter also nur den Nettobetrag überwiesen. Sachverständigen- oder Anwaltskosten werden dagegen vollständig übernommen.

Dauer der fiktiven Abrechnung

In der Regel dauert es zwischen zwei bis sechs Wochen, bis der Versicherer die Auszahlung vornimmt. Die konkrete Dauer hängt jedoch davon ab, ob die Schuldfrage schnell zu klären ist, wie viele weitere Unfälle aktuell beim Versicherer zu bearbeiten sind und auch wie hoch der Schaden ist.

Kfz Gutachter Institut DGuSV Siegel

Unfallschaden melden – darauf müssen Sie achten:

  • Noch am Unfallort sollten Sie mit den Unfallbeteiligten alle Daten austauschen und einen Unfallbericht anfertigen.
  • Wenn erkennbar ist, dass der Unfallschaden mehr als ein Bagatellschaden ist, sollten Sie unbedingt die Polizei rufen.
  • Der Unfallverursacher ist dazu verpflichtet, den Unfallschaden seiner Versicherung zu melden – innerhalb einer Frist von 7 Tagen. Falls Sie als Geschädigter nach einigen Tagen noch nichts von der gegnerischen Versicherung gehört haben, sollten Sie unbedingt auch selbst den Versicherungsschaden melden.
  • Ein unabhängiger Sachverständigen wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (Telefon 040-60 59 08 54) kann Schadenshöhe und Schuldfrage sachkundig beurteilen und die Schadensmeldung fristgerecht übernehmen.

Wertminderung – was bedeutet das?

Nach einem Unfall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf den Ersatz der Reparaturkosten, auf eine Nutzungsausfallentschädigung und gegebenenfalls auf Schmerzensgeld bei einem Personenschaden. Darüberhinaus können Sie sich auch die Wertminderung ihres Autos ersetzen lassen. Denn auch wenn der Unfallschaden an Ihrem Wagen durch die Reparatur behoben wurde – als Unfallwagen hat das Auto ab dann nur noch einen geringeren Wiederverkaufswert als ein vergleichbarer unfallfreier Wagen. Dieser Umstand wird als „merkantile Wertminderung“ bezeichnet. Ist nach einer Reparatur ein sichtbarer Sachmangel geblieben, z.B. ein erkennbarer Unterschied im Lack, spricht man dagegen von einer „technischen Wertminderung“.

Berechnung der Wertminderung

Die Höhe der Wertminderung zu berechnen ist gar nicht so leicht, und es gibt in Deutschland auch keine allgemein verbindliche Methode, nach der der Minderwert berechnet wird. Die sicherste Variante ist, einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten, der sich mit den verschiedenen Rechenmodellen auskennt und auch den Zustand Ihres Wagens sachgerecht beurteilen kann. Häufig wird auf die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm zurückgegriffen.

Es gibt aber auch noch weitere Rechenmodelle, beispielsweise des TÜV, des BSVK, das Kasseler und das Hamburger Modell oder die Methode nach Halbgewachs/Berger. Zu Grunde gelegt werden stets die Instandsetzungskosten und der vom Sachverständigen geschätzte Zeitwert des Fahrzeugs (auch Wiederbeschaffungswert genannt).

Die Wertminderung auszahlen lassen

Die Wertminderung steht dem Geschädigten zu, auch wenn er den Sachmangel nicht reparieren lässt. Je nach Methode kann die Wertminderung geringer oder höher ausfallen, nach Ruhkopf/Sahm sind sogar Autos, die mehr als 100.000 km Laufleistung haben oder älter als fünf Jahre sind, von einer Wertminderung ausgeschlossen. Die Versicherung wird natürlich versuchen, den Auszahlungsbetrag möglichst gering zu halten – ziehen Sie also besser einen eigenen Unfallexperten hinzu, der neutral und bei der Wahl der Berechnungsmethode frei ist.

Nach dem Unfall: Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten?

Um die Instandsetzungskosten und den Unfallschaden einzuschätzen, haben Sie nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich zwei Möglichkeiten: einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt oder ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Kostenvoranschlag ist günstiger und schneller gemacht, gibt aber für die Beurteilung des Schadens nur eine grobe Einschätzung (Alternative hierzu wäre ein Kurzgutachten). Für kleinere Unfallschäden mag das ausreichen, bei größeren Schäden bringt ein Gutachten zahlreiche Vorteile. Es listet zusätzlich zu den geschätzten Reparaturkosten auch alle Schadenspositionen auf, zum Beispiel Vorschäden, Sonderausstattung und Umbauten des Fahrzeugs, Wiederbeschaffungsdauer, Restwert, Wertminderung und Nutzungsausfall.

Kfz Gutachter Hamburg

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, muss der Unfallgegner beziehungsweise dessen Versicherung alle unfallbedingten Kosten übernehmen. Dazu zählen die Werkstattkosten, die Kosten für einen Ersatzwagen und auch die Kosten für einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Möchte die gegnerische Haftpflichtversicherung einen eigenen Gutachter beauftragen, sollten Sie dem nicht zustimmen. Sie haben als Geschädigter das Recht, einen eigenen Gutachter zu engagieren, der nicht an eine Versicherung gebunden sondern unabhängig und neutral ist. Dieser wird Sie zu allen Schadenspositionen wie Wiederbeschaffungswert oder Nutzungsausfall professionell beraten. Je nach Sachlage kann das schnell einen Unterschied von mehreren Tausend Euro machen.

Unfallschaden reparieren lassen

Möchten Sie den Unfallschaden an Ihren Pkw nicht ausbezahlt bekommen sondern lieber reparieren lassen, sollten Sie trotzdem einige Punkte beachten: Als Geschädigter müssen Sie zunächst die Reparaturfreigabe der gegnerischen Versicherung abwarten, sonst kann sich diese im Nachhinein weigern, die Kosten zu übernehmen. Zudem ist es sinnvoll, Kostenvoranschläge verschiedener Kfz-Werkstätten einzuholen, da sich diese in der Höhe oft deutlich unterscheiden. Haben Sie eine Vollkaskoversicherung mit Werkstattbindung, entfällt dieser Punkt.

Wiederverkauf eines Unfallfahrzeugs

Möchten Sie Ihren Gebrauchtwagen irgendwann nach einem Verkehrsunfall weiterverkaufen, müssen Sie als Verkäufer ihre Offenbarungspflicht beachten. Dies bedeutet, dass Sie dem Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags alle Sachmängel offenlegen müssen, auch wenn es sich um vermeintliche Bagatellen handelt.

Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil 2017 (OLG Hamm I-28 U 198/16), dass sich diese Pflicht auf das gesamte Autoleben erstreckt, man also auch etwaige Unfälle unter Vorbesitzern offenlegen muss. Verschweigt der Vorbesitzer einen Sachmangel oder einen Unfall, auch wenn eine Bagatelle professionell behoben wurde, verstößt er gegen seine Offenbarungspflicht. In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Fahrzeug-Kaufpreis zurückverlangen.

Fazit

Ein Autounfall ist immer ärgerlich, aber noch ärgerlicher ist es, wenn man durch die komplizierten Formalitäten im Nachgang auch noch Geld verliert.

Für die Regulierung eines größeren Unfallschadens macht es deshalb fast immer Sinn, einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten. Mit einem professionellen Gutachten sind Sie nicht nur für die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung bestens gewappnet! Sie haben auch einen ausführlichen Nachweis für einen etwaigen Wiederverkauf ihres Unfallautos.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!