Es hat gekracht – und was nun? Wer muss den Unfall der Versicherung melden? Muss ich die Polizei rufen? Welche Meldefrist muss ich beachten? Hier gibt es die Antworten – damit Sie im Falle eines Falles alles richtig machen.

Rund 2,7 Millionen Verkehrsunfälle gab es 2019 auf deutschen Straßen, und dementsprechend eine enorme Zahl von Schadensmeldungen an die Versicherungsgesellschaften. Der Arbeitsaufwand ist riesig, und Zeit ist für die Versicherer bei der Schadenregulierung bares Geld. Deshalb ist es wichtig, im Falle eines Autounfalls alle Fristen, Pflichten und Ansprüche zu kennen – egal ob als Unfallverursacher oder als Geschädigter.

Unfall der Versicherung melden:
Der Ablauf in Kürze

  • Noch an der Unfallstelle sollten Sie darauf achten, mit den Unfallbeteiligten alle Daten auszutauschen und einen Unfallbericht samt Unfallskizze anzufertigen
  • Bei allen Verkehrsunfällen, die mehr als ein Bagatellschaden sind, unbedingt die Polizei rufen
  • Der Unfallverursacher ist verpflichtet, seiner Haftpflichtversicherung den Schaden zu melden
  • Der eigenen Versicherung sollte der Schaden binnen 7 Tagen, der gegnerischen binnen 14 Tagen gemeldet werden
  • Ein unabhängiger Kfz-Gutachter kann die Schuldfrage sachkundig beurteilen und die Schadensmeldung fristgerecht übernehmen

Je nach Sachlage unterscheidet sich die Vorgehensweise – bitte wählen Sie:

Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig?

Am Unfallort sollten Sie Ihre Emotionen in Zaum halten: Streitereien helfen niemandem weiter, stattdessen ist es wichtig, zunächst die Unfallstelle zu sichern, Polizei und eventuell Rettungsdienst zu rufen. Bringen Sie Unfallopfer aus der Gefahrenzone und versorgen Sie diese. Danach sollten Sie nach möglichen Zeugen suchen, Fotos von der Unfallstelle machen und sich Personalien und Kennzeichen aufschreiben – ebenso wie die Versicherungsnummer des Unfallgegners. Empfehlenswert ist außerdem, sich den Unfallhergang möglichst detailliert zu notieren und zusätzlich eine Skizze anzufertigen. Diesen Unfallbericht von allen Beteiligten unterschreiben lassen. So sind sie für die Meldung und die spätere Schadensregulierung gewappnet.

  • Ruhe bewahren & Unfallstelle sichern & Polizei rufen

  • Erste Hilfe leisten

  • Beweise sammeln, Fotos machen & nach Zeugen umschauen

  • Personalien austauschen inkl. Kennzeichen und Versicherungsnummer

  • Unfallbericht mit Skizze erstellen

  • Kein Schuldanerkenntnis abgeben

Kfz Gutachter Institut Hamburg

Gutachter übernimmt die Schadensmeldung

 Sicherer und auch einfacher als den Schadensfall selbst zu melden ist es, Profis wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (Telefon 040-60 59 08 54) mit dem Schadenservice und der Unfallmeldung zu beauftragen. Die Kfz-Sachverständigen können nicht nur die Schadenshöhe und den Schadensumfang inklusive Werkstattkosten und Wertminderung ermitteln. Das ist wichtig, um von der gegnerischen Versicherung im fortschreitenden Prozess nicht über den Tisch gezogen zu werden. Zudem kümmern sie sich um die lästige Korrespondenz und reichen alle Unterlagen fristgerecht beim Versicherer ein.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Grundsätzlich gilt: Melden Sie den Haftpflichtschaden so bald wie möglich! Wer einen Schaden verursacht hat, sollte diesen innerhalb von 7 Tagen bei der eigenen Versicherung melden, wenn es Verletzte oder sogar Tote gab, sogar innerhalb von 48 Stunden. Als Geschädigter hat man meist bis zu zwei Wochen Zeit, eine Schadenmeldung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzugeben. Die exakten Fristen hängen von den Versicherungsbedingungen im Versicherungsvertrag ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, überlässt die Schadensmeldung samt aller notwendiger Korrespondenz einem Gutachter wie dem Kfz Gutachter Institut Hamburg (info@kfzgutachterhamburg.com).

Unfall melden – welche Angaben sind notwendig?

Grundsätzlich braucht man folgende Informationen für eine Unfallanzeige:

  • Ort, Datum und Uhrzeit des Autounfalls
  • das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs
  • Name und Anschrift des Unfallgegners
  • Namen und Anschriften von etwaigen Zeugen
  • Versicherungsdaten inklusive Versicherungsnummer

Welche Versicherung ist für die Schadensmeldung zuständig?

Für die Schadensregulierung ist immer die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zuständig. Im Zweifel wird der Unfallgegner bei einer der großen Versicherungsunternehmen wie HUK-Coburg, Allianz, DEVK, Itzehoer, R+V, HDI, AXA oder HVH versichert sein. Falls der Betreffende seine Versicherungsdaten jedoch nicht weiß oder sie nicht preisgeben will, genügt auch einfach das amtliche Kennzeichen und ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer, um die Versicherungsnummer herauszufinden. Die zentrale Hotline ist unter der Nummer 0800-250 26 00 sieben Tage die Woche rund um die Uhr erreichbar.

Wer muss den Schaden der Versicherung melden?

Der Unfallverursacher ist verpflichtet, den Schadenfall bei seiner Haftpflichtversicherung anzeigen. Haben Sie jedoch nach einigen Tagen noch nichts von dessen Versicherung gehört, sollten Sie selbst den Versicherungsschaden melden.

Muss immer die Polizei gerufen werden?

Bei kleineren Blechschäden ohne verletzte Personen ist es nicht unbedingt nötig, die Polizei zu rufen. Das gilt auch, wenn sich die Unfallbeteiligten einig über den Unfallhergang sind. Allerdings sollte diese Einigkeit dann schon am Unfallort schriftlich im Unfallbericht festgehalten werden. Bei allen strittigen Unfällen ist es dagegen unumgänglich, die Polizei in die Unfallaufnahme einzubeziehen.

Was passiert, wenn ich den Unfall nicht der Versicherung melde?

Wenn die Versicherung nicht für die Regulierung eingeschaltet wird, bleibt der Unfallverursacher auf seinen Kosten sitzen, denn der Geschädigte kann seine Schadenersatzansprüche direkt an ihn geltend machen. Bei Parkremplern oder sonstigen Bagatellschäden ist es für den Verursacher im Zweifel günstiger, den Unfallschaden aus eigener Tasche zu bezahlen, statt eine Hochstufung zu riskieren. Wenn Sie sich am Unfallort mit dem Geschädigten einigen, sollten Sie allerdings unbedingt eine Verzichtserklärung unterschreiben lassen. Nur für den Fall, dass sich der Unfallgegener doch mit der Schadensmeldung an die Versicherung wendet.

Achtung: Wer den Schadensfall nicht meldet und sich einfach vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Pflichten als Unfallverursacher

Haben Sie einen Unfall verschuldet, müssen Sie diesen umgehend Ihrer Haftpflichtversicherung melden, damit diese den Schaden des Geschädigten regulieren kann. Sind Sie z.B. in ein parkendes Auto gerummst, müssen Sie außerdem die Polizei rufen, sonst droht Ihnen ein Verfahren wegen Fahrerflucht.

Lohnt es sich, den Schaden selbst zu zahlen, statt ihn zu melden?

Wenn Sie den Schaden durch die Versicherung regulieren lassen, hat das zur Folge, dass Sie in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden und ab dem folgenden Jahr höhere Beiträge bezahlen müssen. Bei Bagatellschäden kann es für den Versicherungsnehmer günstiger sein, den Schaden selbst zu bezahlen, um eine Hochstufung zu umgehen. Das sollte man sich im Zweifel aber sehr genau ausrechnen (lassen).

Wann muss ich die Polizei rufen?

Bei allen Unfällen mit Verletzten, und auch dann, wenn der Unfallhergang strittig ist, sollten Sie stets die Polizei zur Unfallaufnahme rufen. Lediglich bei kleinen Sachschäden, bei denen beide Parteien sich schnell einig sind, kann darauf verzichtet werden.

Kfz Gutachter Institut Hamburg

Pflichten als Geschädigter

Als Geschädigter eines Unfalls haben Sie eigentlich nur die Pflicht, der gegnerischen Versicherung alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Das kann mitunter aber kompliziert werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Details einem neutralen Kfz-Gutachter zu überlassen, der die exakte Höhe des Schadens professionell ermittelt. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Wann sollte ich die Polizei rufen?

Bei einem kleinen Parkrempler kann man sich meist auch ohne Polizei einigen. Bei allen Unfällen mit Verletzten oder wenn der Unfallhergang strittig ist, sollten Sie jedoch unbedingt die Polizei hinzuziehen.

Welche Ansprüche habe ich als Geschädigter?

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden, muss der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten übernehmen. Dazu zählen:

  • Werkstattkosten
  • Kosten für Gutachter und Anwalt
  • Die Kosten für einen Ersatzwagen während der Zeit der Reparatur
  • Bei Totalschaden muss der Zeitwert Ihres Wagens ersetzt werden

Muss ich als Geschädigter den Unfall melden?

Jein. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, den Unfall bei seiner Haftpflichtversicherung anzeigen. Haben Sie jedoch nach einigen Tagen noch nichts von dessen Versicherung gehört, sollten Sie selbst den Schadenfall beim entsprechenden Versicherer melden.

Ich kenne die Versicherung nicht – wie gehe ich vor?

Falls der Unfallverursacher seine Versicherung nicht weiß oder sie nicht nennen will, notieren Sie sich einfach dessen Kennzeichen. Beim Zentralruf der Autoversicherer erfahren Sie unter der Nummer 0800-250 26 00 sieben Tage die Woche rund um die Uhr die zugehörige Versicherungsnummer.

Was tun, wenn der Unfallverursacher keine Versicherung hat?

In Deutschland besteht die Pflicht, sein Fahrzeug bei einer Haftpflichtversicherung zu versichern. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) des Bundes geregelt. Doch wenn zum Beispiel die Beiträge nicht bezahlt werden, erlischt der Versicherungsschutz. Der Unfallverursacher wird dann bei einem Schaden selbst in die Pflicht genommen. Wenn derjenige die Summe nicht bezahlen kann, bleibt das Opfer aber nicht auf dem Schaden sitzen: In Deutschland springt dann die Verkehrsopferhilfe ein, übrigens auch bei Unfällen im Ausland, bei denen es keine Versicherung gibt.

Vollkaskoversicherung und Unfallversicherung

Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung besitzen, sollten Sie den Kaskoschaden auch dort melden. Die Vollkasko übernimmt auch die Schadensregulierung für Schäden, die Sie selbst fahrlässig an Ihrem Fahrzeug verursacht haben. Sind Sie bei dem Unfall verletzt worden, sollten Sie auch ihre Unfallversicherung umgehend verständigen. Die Leistungen der Unfallversicherung umfassen die medizinischen Kosten sowie eventuelle Folgekosten wie Pflege oder Reha-Maßnahmen.

Unfall melden bei Teilschuld

Bei Unfällen, bei denen die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, kann es sein, dass die Schuld prozentual aufgeteilt wird. Hierfür werden nach der Schadensmeldung in aller Regel Zeugen und Gutachten eines Sachverständigen hinzugezogen. Sollte die Schuld mit jeweils 50 Prozent beziffert werden, muss jeder der Unfallbeteiligten seinen Schaden selbst bezahlen. Für die Haftpflichtversicherung ist es deshalb enorm wichtig, die Schuldfrage schnell zu klären.

Was tun, wenn der Unfallgegner aus dem Ausland kommt?

In der EU gibt es die sogenannte Grüne Karte, die im Ausland als Versicherungsnachweis gilt. Bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug ist für die Schadensmeldung dann der Verein Deutsches Büro Grüne Karte (DBGK) zuständig. Wenn Sie den ausländischen Versicherer kennen, bekommen Sie dort direkt die zuständigen Ansprechpartner für die Meldung in Deutschland genannt. Das DBGK erreichen Sie unter claims@gruene-karte.de oder unter 030-20 20 57 57.

Fazit

Bei der Schadensregulierung geht es um viel Geld, und die Versicherungen nutzen jedes noch so kleine Detail zu ihrem Vorteil. Egal, ob schuldig oder unschuldig: Nach einem Unfall ist es stets sinnvoll, einen unabhängigen Sachverständigen wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg einzuschalten. Dieser kann sein Netzwerk nutzen, den Unfallhergang und die Schuldfrage sachkundig beurteilen und gegebenenfalls auch einen guten Fachanwalt empfehlen.