Parkrempler und Unfallflucht – das müssen Sie wissen

Wie ärgerlich! Sie kommen zu Ihrem geparkten Auto zurück und sehen eine nagelneue Delle. Oder haben Sie sich selbst beim Einparken verschätzt und ein anderes Auto touchiert? Was nun? Hier lesen Sie, was nach einem Parkrempler zu tun ist, welche Folgen falsches Verhalten haben kann und warum ein Zettel an der Windschutzscheibe auch bei einem kleinen Blechschaden keinesfalls ausreicht.

Keine Seltenheit

Jeder fünfte Deutsche hat Erfahrungen mit Parkschäden

Sollten Sie einen Parkrempler festgestellt haben, trösten Sie sich: Sie sind in sehr guter Gesellschaft: Rund 20 Prozent der Autofahrer in der Bundesrepublik haben schon einmal ein Fahrzeug beim Einparken oder Ausparken touchiert – beispielsweise auf dem Supermarktparkplatz – oder mussten die Erfahrungen machen, dass ihnen ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Rangieren in einer engen Parklücke das geparkte Auto lädiert hat.

Kfz Gutachter Institut Hamburg

Definition Parkrempler

Als Parkrempler oder Parkschaden gelten Blechschäden, die durch einen Zusammenprall mit niedriger Geschwindigkeit beim Rangieren, Ein- oder Ausparken zustande kommen. Meist liegen diese unterhalb der Bagatellschadensgrenze, sind also nur kleinere Kratzer oder Dellen, die mit ein paar Hundert Euro wieder auszumerzen sind.

Rechtlich wird ein Parkschaden jedoch als Unfall eingestuft. Daraus ergibt sich die Pflicht, am Unfallort zu warten und den Sachschaden der Versicherung zu melden. Sind der Besitzer des Autos oder der Verursacher nicht auffindbar, sollte stets die Polizei gerufen werden. Und Vorsicht, falls Sie damit liebäugeln, einfach einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten hinter die Windschutzscheibe zu klemmen: Das kann auch bei einem scheinbar folgenlosen Parkrempler als Unfallflucht ausgelegt werden. Dann drohen eine Geldstrafe, Führerscheinentzug oder möglicherweise sogar eine Freiheitsstrafe.

Kurz & knapp

Schnell erklärt in 1 Minute

Ein Parkrempler kann bei falschem Verhalten böse Folgen haben. Hier finden Sie deshalb alle wichtigen Informationen, sowohl für Geschädigte als auch für Verursacher, damit Sie im Fall der Fälle auf der sicheren Seite sind. Sind Sie sich unsicher, ob der entstandene Schaden noch als Bagatelle gilt oder gibt es Unstimmigkeiten mit der Gegenseite? Dann lohnt es sich, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (Telefon 040-60 59 08 54) zu Rate zu ziehen.

Häufige Fragen

Wenn sich der Verursacher des Parkunfalls ausfindig machen lässt, ist dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet, die Schadensregulierung und damit die Kosten der Reparatur zu übernehmen. Beim Straftatbestand der Fahrerflucht kann es passieren, dass das nicht möglich ist. Dann bleibt nur, zu prüfen, ob Ihre Vollkaskoversicherung greift. Anderenfalls bleiben Sie möglicherweise auf dem Schaden sitzen.

Übrigens: Fast alle Versicherungen bieten eine Parkschadenversicherung (Parkschadenschutz) an. Diese wird dann Ihrer Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung hinzugefügt (eine Teilkasko würde normalerweise in solchen Fällen nicht greifen). Im Schadenfall wird Ihnen dann der Betrag der Schadenshöhe abzüglich eines geringen Selbstbehalts ausgezahlt.

Wenn der Unfallgegner vor Ort ist und Sie problemlos Versicherungs- und Kontaktdaten austauschen können, ist das nicht nötig. Bei größeren Schäden, aggressivem Verhalten des anderen Unfallbeteiligten oder Unfallflucht ist dies jedoch dringend geboten. Auch bei einem Firmenwagen ist es selbst bei kleineren Blechschäden ratsam, im Schadenfall die Ordnungshüter zu rufen, um beim Leasinggeber bzw. dessen Haftpflicht eine objektive Dokumentation vorweisen zu können.

Sind Sie der Schuldtragende an dem Parkschaden, so warten Sie unbedingt 30 Minuten an der Unfallstelle, ob der Halter des Fahrzeugs erscheint. Wenn der Autobesitzer während dieser Wartezeit nicht zum parkenden Fahrzeug zurückgekommen ist, müssen Sie die Polizei rufen, damit sie den Unfall und Schadenshergang dokumentiert.

Am besten machen Sie selbst auch Fotos des Parkschadens. Als Geschädigter sollten Sie zunächst versuchen, den Verursacher ausfindig zu machen bzw. Zeugen zu finden. Gelingt dies nicht, sollten Sie die Polizei einschalten und gegebenenfalls auch einen Kfz-Sachverständigen.

Grundsätzlich kommt Ihre Haftpflichtversicherung für alle von Ihnen selbst verursachten Schäden auf. Bei einem minimalen Lackschaden oder kleinen Blechschaden unterhalb der Bagatellschadensgrenze ist es möglicherweise sinnvoller, den Schaden selbst zu bezahlen, um eine Rückstufung in eine höhere Schadensfreiheitsklasse zu vermeiden. Haben Sie zusätzlich einen Parkschadenschutz in Ihrer Vollkasko oder Teilkasko vereinbart, ist die Gefahr einer Rückstufung jedoch bereits gebannt.

Parkrempler, was ist zu tun?

Sie sind:

GESCHÄDIGTER:

Die To-dos

Parkschaden entdeckt – was ist zu tun?

Ist der Verursacher des Parkremplers nicht mehr an der Unfallstelle, sollten Sie zunächst die Polizei rufen, dann ist eine Fahrerflucht wahrscheinlich. Anschließend empfiehlt es sich, nach möglichen Zeugen zu suchen und den Parkschaden mit Fotos zu dokumentieren. Nun sollten Sie erst einmal 24 Stunden abwarten, möglicherweise hat der Verursacher inzwischen seine Versicherung informiert. Erst nach dieser Wartezeit ist es sinnvoll, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten.

Falls der andere Verkehrsteilnehmer noch am Unfallort ist, sollten die Unfallbeteiligten gemeinsam einen Unfallbericht bzw. Unfallprotokoll anfertigen und Personendaten austauschen. Zur Sicherung der Beweislage sollten Sie aussagekräftige Fotos aus mehreren Perspektiven machen. Der Unfallverursacher ist dann verpflichtet, eine Schadensmeldung bei seiner Haftpflichtversicherung einzureichen, die dann die weitere Schadensregulierung bzw. die Kosten für die Reparatur übernimmt.

Klare Sache

Parkrempler – genügt ein Zettel hinter dem Scheibenwischer?

Nein. Falls Sie jedoch solch einen Zettel an der Windschutzscheibe vorfinden, können Sie die Daten nutzen, um mit dem Unfallgegner das weitere Vorgehen zu besprechen. Möglicherweise hat der Schädiger den Schaden bereits bei seiner Versicherung gemeldet, dann wäre bereits alles Wichtige in die Wege geleitet.

Die Formalitäten

Anzeige gegen Unbekannt – lohnt sich das?

Es werden zwar nur die wenigsten Parkrempler mit Fahrerflucht aufgeklärt, die Dunkelziffer ist sehr hoch – doch eine Anzeige gegen Unbekannt ist in diesem Fall die einzige Option, um Ihre Ansprüche formal festzuhalten. Möglicherweise findet sich im Nachhinein noch ein Zeuge oder der flüchtige Fahrer meldet sich doch noch. Dann sind sie verkehrsrechtlich auf der sicheren Seite.

VERURSACHER

Die To-dos als Schädiger

Sie haben beim Parken ein Auto touchiert – was nun?

Zunächst müssen Sie warten, und zwar Minimum eine halbe Stunde. Während dieser Zeit bietet es sich an, Fotos der Schäden an beiden Autos zu machen, um den Parkschaden genau zu dokumentieren. Auch ein Unfallprotokoll ist ratsam. Sie dürfen sich während dieser Zeit nur vom Parkplatz entfernen, um in der nahen Umgebung nach dem Halter des Fahrzeugs zu suchen, z.B. um ihn im angrenzenden Supermarkt ausrufen zu lassen.

Findet sich nach 30 Minuten niemand, müssen Sie die Polizei rufen. Das gilt auch für größere Unfallschäden jenseits der Bagatellschadensgrenze. Als Verursacher sind Sie außerdem verpflichtet, den Unfall Ihrer Haftpflichtversicherung zu melden.

Klare Sache

Parkschaden: Genügt ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Nein, denn solch ein Zettel mit Ihren Personendaten hinter dem Scheibenwischer kann nur zu leicht verloren gehen. Die Polizei hat bessere Möglichkeiten, den Halter eines Fahrzeugs ausfindig zu machen.

Die Rechtslage

Wann gilt ein Parkrempler als Fahrerflucht?

Kam Ihr an die Scheibe geklemmter Zettel abhanden oder haben Sie sich einfach so vom Unfallort entfernt, besteht rein rechtlich der Tatbestand der Fahrerflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Dann drohen eine saftige Geldstrafe samt Punkten in Flensburg, Führerscheinentzug oder in besonders schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.

Fest steht: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt, Sie begehen damit eine Straftat. Manche Gerichte gewähren jedoch eine Art Schonfrist von 24 Stunden. Wenn Sie den Unfall innerhalb dieser Zeit doch noch melden, zählt das als „tätige Reue“ – dann kann die Strafe gegebenenfalls geringer ausfallen oder wird möglicherweise sogar ganz erlassen. Auch wenn der entstandene Schaden 50 Euro nicht übersteigt, wird in aller Regel nicht von Unfallflucht gesprochen. Doch nicht alle Gerichte gewähren eine Schonfrist. Und kaum ein Laie kann beurteilen, ob ein Schaden unter der 50-Euro-Grenze liegt, hierzu braucht es einen erfahrenen Sachverständigen.

Abwägungssache

Ich kann keinen Schaden erkennen – und jetzt?

Ist das beim Parkunfall touchierte Auto schon erkennbar älter, brauchen Sie in diesem Fall nichts weiter zu unternehmen. Bei einem neueren Auto sollten Sie dennoch am besten einen Kfz-Gutachter (Kfz Gutachter Institut Hamburg, info@kfzgutachterhamburg.com) hinzuziehen, denn manche Schäden lassen sich nicht auf den ersten Blick erkennen. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie das betreffende Fahrzeug schräg getroffen haben. Dann könnten beispielsweise Rückfahrkamera oder Einparksensoren beschädigt sein, ohne dass dies auf den ersten Blick erkennbar wäre.

Sonderfall

Was tun, wenn Sie den Parkrempler nicht bemerkt haben?

Fakt ist: Man kann nur Unfallflucht begehen, wenn man den Schaden auch bemerkt hat. Nun zu denken, nichts bemerkt zu haben sei eine perfekte Ausrede, um Ärger zu vermeiden und beispielsweise nicht von seiner Versicherung zurückgestuft zu werden, ist aber denkbar zu einfach. Diese klassische Schutzbehauptung zieht nur, wenn sie auch nachvollziehbar ist. Denn wer vor Gericht vom Richter oder dem gegnerischen Anwalt fragetechnisch in die Zange genommen wird, verfängt sich nur allzu gerne in Unplausibilitäten und leicht zu widerlegenden Widersprüchen.

Auch Kfz-Gutachter kommen hier oft ins Spiel – anhand des Schadens können qualifizierte Sachverständige meist problemlos den Schadenshergang rekonstruieren und beispielsweise beurteilen, wie laut oder spürbar ein Aufprall für den Unfallverursacher gewesen sein muss.

Gut zu wissen

Parkschaden: Wer aussteigt, hat definitiv etwas bemerkt

„Ich habe gar nichts bemerkt“, ist als Schuldtragender vor allem dann keine gute Ausrede, wenn man aus dem Wagen gestiegen ist, um nachzusehen, was passiert ist. Das Amtsgericht Rheinbach beispielsweise verurteilte eine Fahrerin zu einer Geldstrafe und zwei Monaten Fahrverbot, nachdem sie beim Ausparken ein nebenstehendes Auto touchiert hatte. Sie stieg zwar aus, um nachzusehen, fuhr dann aber weg, ohne den Unfall zu melden. Ihre Erklärung, sie habe nur nach ihrem heruntergefallenen Handy gesucht, nahm ihr das Gericht nicht ab (Az. 15 Ds 121/18).

Übles Nachspiel

Fahrerflucht und Regressforderungen

Haben Sie sich vom Unfallort entfernt und damit Fahrerflucht begangen, droht Ihnen neben der juristischen Folgen und möglichen Punkten in Flensburg auch Ärger mit der eigenen Versicherung. Die ist zwar verpflichtet, den Schaden am von Ihnen ramponierten Auto zu regulieren. Da Sie sich jedoch falsch verhalten haben, wird Sie in Regress gehen und das Geld von Ihnen zurückfordern – bis zu 5.000 Euro sind möglich.

Eine Verjährung der Fahrerflucht tritt gemäß § 78 Strafgesetzbuch (StGB) erst nach fünf Jahren ein. Es dürfte eindeutig klar sein, dass es – selbst wenn Sie befürchten, von Ihrer Versicherung zurückgestuft zu werden – die bessere Idee ist, den Parkschaden selbst zu melden bzw. die Polizei hinzuzuziehen.

Abwägungssache

Unfallgutachten nach Parkrempler – ist das sinnvoll?

Meist denkt man sich, so ein Mini-Kratzer auf dem Supermarktparkplatz wird ja wohl nicht die Welt kosten. Doch tatsächlich verschätzen sich die meisten Autofahrer ordentlich, wenn es um die finanzielle Einordnung eines Schadens geht. Dass ein kleiner Kratzer oder eine winzige Beule immer ein Bagatellschaden ist, ist leider ein Trugschluss.

Wird die Karosserie gestaucht oder die Frontschürze beschädigt, kann dies schnell teuer werden. Ebenso, wenn beispielsweise die Rückfahrkamera oder Einparksensoren in Mitleidenschaft gezogen wurden. Da solche Schäden mit bloßem Auge kaum einzuschätzen sind, ist das Hinzuziehen eines erfahrenen Sachverständigen wie des Kfz Gutachter Instituts Hamburg (info@kfzgutachterhamburg.com) eine gute Entscheidung.

Sind Sie der Geschädigte des Parkremplers, ist die gegnerische Versicherung bei allen Schäden jenseits der Bagatellgrenze verpflichtet, die Kosten für einen Gutachter zu übernehmen.

Ein Kfz-Sachverständiger kann aber auch in anderen Fällen für Klarheit sorgen, zum Beispiel, wenn der Beteiligte behauptet, das Touchieren des parkenden Fahrzeugs gar nicht bemerkt zu haben. Ein Gutachter kann anhand des Schadens beurteilen, ob diese Behauptung plausibel ist. Das Unfallgutachten nimmt hierbei eine wichtige Beweisfunktion ein.

Fazit

Auch einen vermeintlich geringfügigen Schaden, der durchs Rangieren, Einparken oder Ausparken entstanden ist, sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe genügt nicht, und wer sich zu früh vom Unfallort entfernt, ohne die Ordnungshüter gerufen zu haben, läuft Gefahr, wegen Fahrerflucht angeklagt zu werden, und auch eine Strafe oder Regressforderungen drohen. Bestehen Zweifel über den Umfang der Beschädigung oder den Unfallhergang, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Seite.

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