Merkantiler Minderwert: So berechnen Sie die Wertminderung Ihres Autos

Nach einem Autounfall ist oft die Rede vom merkantilen Minderwert bzw. der merkantilen Wertminderung. Doch was genau ist das eigentlich? Und wie wird der Wertverlust korrekt berechnet? Wir erklären Ihnen die verschiedenen Berechnungsmethoden und die rechtlichen Grundlagen.

Komplizierte Rechtslage

Merkantile Wertminderung: Nur für Autos jünger als 5 Jahre?

Ein Unfall ist immer ärgerlich, vor allem für den Unfallgeschädigten. Zur Aufregung nach dem Crash kommt dann auch noch die bange Frage, ob man den entstandenen Schaden auch komplett ersetzt bekommen oder auf einigen Posten sitzen bleiben wird.

Viele Begriffe und Abläufe sind für den Laien verwirrend und schwer zu durchschauen, beispielsweise der sogenannte merkantile Minderwert. Dieser Wertminderungsanspruch wird von den Haftpflichtversicherern gerne mal unterschlagen, und auch die Berechnung variiert je nach Einzelfall. Die einst vom Deutschen Verkehrsgerichtstag festgelegte Regel, dass es für Fahrzeuge mit sehr hoher Fahrleistung oder die älter als fünf Jahre alt sind, keine Wertminderung mehr gibt, ist heute nicht mehr ganz so in Stein gemeißelt.

Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger (Kfz Gutachter Institut Hamburg, Telefon 040-60 59 08 54) kennt die aktuelle Rechtslage und alle Fallstricke und kann Ihnen kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Unfallgeschädigter helfen.

Kfz Gutachter Institut Hamburg

Definition Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert (bzw. die merkantile Wertminderung) ist der fiktive Wertverlust eines Autos nach einem Unfall, auch wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde. Der Wagen erzielt aufgrund der Offenbarungspflicht des Halters als Unfallauto beim Weiterverkauf einen geringeren Marktpreis als das gleiche, unfallfreie Fahrzeug. Über diese Differenzsumme hat der Geschädigten im Rahmen der Schadensregulierung einen Wertminderungsanspruch.

Der merkantile Minderwert setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen, darunter das Fahrzeugalter, der Schadensumfang, die Betriebsleistung, der Neupreis und der Wiederbeschaffungswert.

Übrigens: Die merkantile Wertminderung gibt es auch für Immobilien.

Kurz & knapp

Das Wichtigste in unter 1 Minute

  1. Ist ein Auto nach einem Verkehrsunfall trotz Reparatur weniger wert, spricht man von merkantilem Minderwert. Eine Ausnahme sind Bagatellschäden, da das Auto dann nicht als Unfallfahrzeug deklariert werden muss und eine Minderung des Verkaufswerts in aller Regel auszuschließen ist.
  2. Liegt eine Wertminderung vor, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB gegenüber der gegnerischen Versicherung: Das Unfallopfer ist nach einem unverschuldeten Unfall so zu stellen, als ob der Unfall nicht passiert wäre.
  3. Da es sich bei der merkantilen Wertminderung um einen fiktiven Wert handelt, kommt es immer wieder zu Problemen bei der Berechnung.
  4. Bei älteren Unfallfahrzeugen über 5 Jahren oder mit mehr als 100.000 km Laufleistung auf dem Tacho fällt der Wertminderungsanspruch geringer aus, da Reparaturen hier gegebenenfalls sogar eine Steigerung des Wiederverkaufswerts bedeuten würden.
  5. Die Rechtslage ist nicht eindeutig, es gibt mehrere Berechnungsmethoden für den merkantilen Minderwert.
  6. Die merkantile Wertminderung kann auch bei einer fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden.
  7. Mit einem unabhängigen Sachverständigengutachten sind Sie beim Einfordern des merkantilen Minderwerts für Ihren Unfallwagen auf der sicheren Seite.
  8. Sind Sie Leasingnehmer, so sollten Sie nach einem Unfall mit Ihrem Leasingwagen als erstes Ihren Leasinggeber kontaktieren. Der Leasinggeber wird Ihnen Ihre Pflichten im Schadensfall erläutern.
Häufige Fragen

FAQ Merkantile Wertminderung

Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden für den merkantilen Minderwert (siehe unten), die unterschiedliche Faktoren einbeziehen. Auch in der Rechtsprechung gibt es keine eindeutige Linie, auch wenn der BGH die Methode nach Ruhkopf / Sahm priorisiert. Diese Gemengelage führt immer wieder zu Differenzen zwischen Haftpflichtversicherern und Geschädigten.

Die gegnerische Versicherung wird möglicherweise Ihren Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwertes unter den Tisch fallen lassen, sofern Sie ihn nicht selbst einfordern. Ein Schadensgutachten eines unabhängigen Sachverständigen stellt sicher, dass alle Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss im Falle eines unverschuldeten Unfalls den merkantilen Minderwert als Schadenersatzposition auf Gutachtenbasis erstatten. Dies gilt auch für den Fall einer fiktiven Abrechnung. Nicht betroffen sind Kaskofälle.

Pauschalsummen gibt es hierfür nicht. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die merkantile Wertminderung bei Neuwagen besonders hoch ausfällt. Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung geht der Minderwert nach einem Unfall häufig gegen Null.

Rechtsgrundlage

Wann zahlt die Versicherung eine Wertminderung?

Würde ein Auto nach einem Unfall trotz Reparatur einen geringeren (fiktiven) Wiederverkaufswert erzielen, so liegt eine merkantile Wertminderung vor. Diese muss gemäß § 249 Abs. 1 BGB als Schadenersatzposition von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet werden, unabhängig davon, ob der Geschädigte das Unfallfahrzeug verkaufen möchte oder nicht.

Dr. Arnd Schröder vom Verbraucherportal Top Tarif formuliert diesen Wertminderungsanspruch so: „Für die Wertminderung muss der Unfallverursacher aufkommen. Auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nicht weiterverkaufen möchte. Denn die Minderung tritt nicht erst beim Verkauf, sondern zum Zeitpunkt des Unfalls ein.“

Das sah auch schon der BGH in seinem Urteil 1961 so (AZ.: VI ZR 238/60): Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Kläger auch dann zu erstatten, wenn er das Fahrzeug selbst weiter nutzt.

Ausnahmen:

  • Wenn das Fahrzeug mehr als 100.000 Kilometer auf dem Tacho hat oder älter als 5 Jahre ist. Hier würden Reparaturarbeiten wie der Einbau neuer Ersatzteile den Wertverlust in aller Regel ausgleichen. Nicht betroffen sind Oldtimer, bei denen jeder Unfall einen erheblichen Wertverlust bedeutet.
  • Bei einem Totalschaden kann grundsätzlich kein merkantiler Minderwert geltend gemacht werden, hier wird stattdessen der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ausbezahlt.
  • Bei Bagatellschäden oder Blechschäden, die ein Reparaturkostenverhältnis von weniger als 10 Prozent haben, wird die Wertminderung von Versicherungen und auch von den Gerichten meist abgelehnt.
Autounfall Gutachter Hamburg
Unterscheidung

Unterschied technische und merkantile Wertminderung

Das Versicherungsrecht unterscheidet zwischen dem technischen Minderwert und dem merkantilen Minderwert. Doch wo genau liegt der Unterschied?

Ganz einfach: Kann ein Wagen auch durch fachgerechte Reparaturen nicht auf den gleichen technischen Stand wie vor dem Unfall gebracht werden, liegt eine technische Wertminderung vor. Das kann z.B. ein farblicher Unterschied im Lack sein oder eine nicht ganz perfekt durchgeführt Schadensbehebung aufgrund der Schadenminderungspflicht des Geschädigten. Funktioniert das Unfallfahrzeug nach der Reparatur wieder einwandfrei, bleibt es dennoch ein Unfallwagen und hat deshalb einen geringeren Wiederverkaufswert – denn für den Verkäufer gilt die Offenbarungspflicht, er darf den Unfall nicht verschweigen. Hier liegt also ein merkantiler Minderwert vor.

Verschiedene Faktoren

Wie berechnet sich die Wertminderung?

Die deutsche Rechtsprechung macht keine eindeutigen Vorgaben hinsichtlich der Berechnung der merkantilen Wertminderung. Dies lässt Versicherern ebenso wie Gutachtern Freiraum bei der Berechnung des Wertverlust eines Kraftfahrzeugs.

Es gibt verschiedene Berechnungsmodelle, die je nach Einzelfall angewandt werden. Durch ihre unterschiedliche Schwerpunktsetzung kommen diese zu teils völlig anderen Wertminderungssummen. Es gibt allerdings übergreifende Faktoren, die für die Berechnung des Minderwerts zentral sind. Dies sind das Fahrzeugalter, die Laufleistung, der Listenpreis, die Ausstattung und der aktuelle Fahrzeugwert auf dem Gebrauchtwagenmarkt, die Anzahl der Vorbesitzer sowie der Zustand des Wagens vor dem Unfall.

Im Folgenden sollen die einzelnen Wertminderungsmodelle näher erläutert werden. Es bleibt aber festzustellen, dass ein Großteil der Gerichte und Versicherungen die Berechnungstabelle nach Ruhkopf / Sahm zu Rate zieht.

Formeln und Beispiele

Welche Methoden zu Berechnung der merkantilen Wertminderung gibt es?

Da es sich als sehr schwierig erwies, eine einheitliche Formel zur Wertminderung zu entwickeln, konstatierte der Deutsche Verkehrsgerichtstag 1975, dass „bei Einfachschäden an Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind oder eine Betriebsleistung von mehr als 100.000 Kilometern haben“ kein Minderwert berechnet werden soll. So pauschal lässt sich das heute jedoch nicht mehr sagen. 2007 beispielsweise sprach das OLG Oldenburg in einem Urteil (Az.: 8 U 246/06) einer Klägerin Wertminderung zu, obwohl ihr Wagen im Alter von 3,5 Jahren bereits knapp 200.000 Kilometer auf dem Tacho hatte. Eine starre Grenze von 100.000 Kilometern sei nicht mehr zeitgemäß.

Im Jahr 2016 entschied das OLG Frankfurt am Main zudem, dass es keine pauschale Formel für die Feststellung des Minderwerts gibt – auch wenn sich der BGH schon 1979 für die Berechnungsweise von Ruhkopf und Sahm ausgesprochen hatte (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB). Welche Formel in der Regulierungspraxis verwendet werden muss, sei vom Einzelfall abhängig. Die Rechtslage ist insofern ein gefundenes Fressen für Streithähne, da die Methoden unterschiedliche Faktoren einbeziehen. Logischerweise entstehen so auch unterschiedliche Ergebnisse.

Faustformel:

Als grobe Richtlinie kann man den merkantilen Minderwert anhand der Betriebsjahre ermitteln: Im ersten Jahr ist der Minderwert 25 %, im zweiten Jahr 20 %, im dritten Jahr 15 % und im vierten noch 10 %. Diese Faustformel ist aber wie gesagt nur eine Tendenz, eine endgültige Ermittlung der Summe kann nur anhand weiterer Berechnungen erfolgen. Ihr unabhängiger Sachverständiger (info@kfzgutachterhamburg.com) hilft Ihnen bei der Ermittlung der merkantilen Wertminderung gerne kompetent und zuverlässig weiter.

Ruhkopf/Sahm

Die Methode von Ruhkopf und Sahm stammt aus dem Jahr 1962. Sie berechnet die merkantile Wertminderung anhand von Wiederbeschaffungswert bzw. Zeitwert (ZW), Reparaturkosten (RK), Neupreis (NP) und Alter des Fahrzeugs in Monaten (M).

Berechnet wird nach folgender Formel:

Minderwert = (Zeitwert + Reparaturkosten) x Faktor F / 100

Der Faktor F (er liegt je nach Zulassungsjahr und Schadenshöhe zwischen 3 und 7) ermittelt sich anhand folgender Tabelle. Hierfür berechnet man 100 x RK / ZW. Anhand des entsprechenden Prozentsatzes lässt sich der Faktor ablesen.

Ruhkopf und Sahm Tabelle

Quelle: Bussgeldkatalog.org

Rechenbeispiel:

Bei einem Zeitwert von 22.000 Euro und Reparaturkosten von 11.000 Euro liegen die Reparaturkosten bei 50 % des Wiederbeschaffungswertes. In der Tabelle schaut man also unter der Spalte 30-60 % nach und ermittelt für ein 2 Jahre altes Auto einen Faktor F von 5. Dies ergäbe nach der Rechenformel eine Wertminderung in Höhe von 1.650 Euro.

Ruhkopf und Sahm bezogen jedoch auch einige Ausschlüsse mit ein:

  • Bagatell- oder Blechschäden, bei denen die Reparaturkosten geteilt durch den Neupreis geringer sind als 10 Prozent
  • Totalschäden, bei denen die Reparaturkosten geteilt durch den Zeitwert größer sind als 90 Prozent
  • Autos, die älter als 5 Jahre alt sind und bei denen der Zeitwert geteilt durch den Neupreis kleiner ist als 40 Prozent

Halbgewachs

Die Berechnungsformel nach Halbgewachs geht auf eine DEKRA-Methode aus 1964 zurück und bezieht neben den kompletten Reparaturkosten (RK) auch die gesonderten Lohnkosten (LK) und Materialkosten (MK) mit ein, ebenso wie den Neupreis (NP), das Alter das Fahrzeugs in Monaten (M), sowie den Veräußerungswert vor dem Unfall (VW).

Es ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Minderwert = S x (Veräußerungswert + Reparaturkosten) / 100

S ist hierbei die Summe aus Wertverhältnis (100 x Veräußerungswert / Neupreis), Kostenverhältnis (100 x Reparaturkosten / Veräußerungswert) und Aufwandsverhältnis (100 x Lohnkosten / Materialkosten).

Beispiel:

Die Ermittlung der einzelnen Verhältnisse ist relativ umfangreich, deshalb hier nur eine kurze Zusammenfassung: Für ein 12 Monate altes Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 20.000 Euro und Brutto-Reparaturkosten von 10.000 Euro ergäbe sich nach der Methode von Halbgewachs eine Wertminderung von 1094 Euro. Das ist erheblich weniger als bei z.B. Ruhkopf/Sahm, wo 1.800 Euro aufgerufen würden.

Auch für die Halbgewachs-Methode gibt es diverse Ausschlüsse:

  • Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 72 Monaten
  • Ein Veräußerungswert von weniger als 40 Prozent des Neupreises
  • Reparaturkosten von weniger als 10 Prozent des Veräußerungswertes

Bremer Formel

Deutlich einfacher gehalten ist das sogenannte Bremer Modell. Hierzu werden lediglich das Fahrzeugalter und die für die Wertminderung erheblichen Netto-Reparaturkosten herangezogen. Die Werte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Bremer Formel Tabelle

Quelle: 089-kfz-gutachten-muenchen.de

Bei einem Fahrzeugalter von 22 Monaten und Reparaturkosten in Höhe von 8403,36 Euro netto (brutto 10.000 Euro) ergibt sich eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1680,67 Euro.

Hamburger Modell

Die Hamburger Berechnungsmethode wurde vom OLG Hamburg entwickelt. Sie nutzt die Variablen Richtarbeiten (Arbeitslohn der Instandsetzung), Karosseriearbeiten (Arbeitslohn aller Karosseriearbeiten) sowie Gesamtreparaturkosten sowie eine Quote, die anhand der Betriebsleistung ermittelt wird. Bei weniger als 20.000 Kilometern auf dem Tacho liegt die Quote bei 30 Prozent, bis 50.000 Kilometern bei 20 Prozent, bis 75.000 Kilometern Fahrleistung bei 15 Prozent und bis 100.000 Kilometern Laufleistung bei 10 Prozent.

Berechnet wird nach folgender Formel:

Minderwert = (Richtarbeiten/Karosseriearbeiten) x Gesamtreparaturkosten x Quote.

BVSK-Modell

Eine weitere moderne Methode ist die Variante des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kfz-Wesen e.V. (BVSK) aus dem Jahr 2003. Sie ermittelt die Höhe des Minderwerts anhand folgender Faktoren:

  • K-Faktor: Korrekturfaktor vorheriger Unfallschäden
  • M-Wert: Korrekturfaktor der Marktgängigkeit
  • WBW: Wiederbeschaffungswert des Wagens zum Unfallzeitpunkt
  • %-Wert: Schadensintensität

Der K-Faktor liegt zwischen 0 und 1 und gliedert sich wie folgt: 0,5 – 0,8 für reparierte Vorschäden, 0,8 für leichte Nutzfahrzeuge, 1 keine Schäden

Der M-Wert liegt zwischen -0,5 % für sehr gut verkäufliche Fahrzeuge bis zu 2 % für Exoten oder sehr lange Standzeiten.

Der %-Wert zur Schadensintensität kann anhand folgender Tabelle ermittelt werden:

Klasse Beschreibung Schadenintensität
1 leichte Schäden inkl. Ersatz von Anbauteilen (Stoßstangen u. ä.) und Lackierarbeiten ohne Richtarbeiten 0 bis 0,5
2 leichte Schäden mit Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen ohne Richtarbeiten 0,5 bis 1,5
3 Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen
und Richtarbeiten an geschweißten Karosserieteilen
1,5 bis 2,5
4 Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen,
Ersatz von geschweißten Karosserieteilen und Richtarbeiten an solchen Teilen mit Ersatz von Radaufhängungsteilen
2,5 bis 3,5
5 Ersatz von Anbauteilen und geschraubten Karosserieteilen,
Ersatz von geschweißten Karosserieteilen und erhebliche
Richtarbeiten an solchen Teilen mit Ersatz von Radaufhängungsteilen
3,5 bis 4,5
6 Ersatz von Anbauteilen, geschraubten und geschweißten
Karosserieteilen, Richtarbeiten an solchen Teilen sowie
Rahmen und Bodenblechen, Richtbankeinsatz
Ersatz von Radaufhängungsteilen
4,5 bis 6,0
7 Ersatz von Anbauteilen, geschraubten und geschweißten
Karosserieteilen, Ersatz von Rahmen und Bodenblechen,
Richtbankeinsatz,
Schäden vorn und hinten
6,0 bis 8,0

Quelle: 089-kfz-gutachten-muenchen.de

Es ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Minderwert = Wiederbeschaffungswert x K-Faktor x (%-Wert + M-Wert) / 100

Marktrelevanz- und Faktorenmethode

Die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) von Zeisberg bezieht sowohl rechtliche und technische Aspekte mit ein, ebenso wie Fahrzeugbesonderheiten und Marktveränderungen. Relevante Faktoren sind:

  • Fahrzeugalter
  • Veräußerungswert
  • Neupreis
  • Marktgängigkeit
  • (unreparierte) Vorschäden
  • Reparaturkosten
  • Schadensumfang

Die Alterskorrektur wird anhand einer nicht linearen Verlaufsdarstellung ermittelt. Sie liegt zwischen 0,25 bei einem Wagen frisch aus dem Autohaus bis zu 0 ab einem Alter von 120 Monaten.

Der Schadensumfang liegt zwischen 0,2 für die Erneuerung von Anbauteilen wie einer Stoßstange und 1 für eine erhebliche Instandsetzung oder Erneuerung von tragenden Karosserieteilen.

Die Marktgängigkeit hat einen Faktor zwischen 0,6 (Nachfrage übersteigt das Angebot) und 1,4 (Fahrzeug ist schwer verkäuflich).

Für Vorschäden liegt der Wert zwischen 0,2 bei erheblichen Vorschäden und 1,0 bei keinerlei Vorschaden.

Die Berechnung erfolgt durch folgende Formel:

Minderwert = [(Veräußerungswert / 100) + (Veräußerungswert / Neupreis x Reparaturkosten x Schadensumfang x Alterskorrektur)] x Marktgängigkeits-Faktor x Vorschaden-Faktor

Weitere Methoden:

Des weiteren gibt es für den Wertminderungsanspruch noch das Berechnungsmodell nach Noelke und Noelke, das inzwischen jedoch als veraltet gilt, das Kasseler Modell, die Sacher-Wielke-Formel und die Salzburger Formel, die in Österreich hinzugezogen werden.

Fazit

Die Ermittlung des merkantilen Minderwerts ist eine komplexe Angelegenheit, die für Laien kaum zu durchdringen ist. Es gibt zahlreiche Formeln, anhand derer die Wertminderung berechnet werden kann, eine pauschale Richtschnur geben auch die Gerichte nicht an die Hand. Für viele Berechnungsmodelle ist der Wiederbeschaffungswert eine entscheidende Größe. Dieser Verkaufswert wird von einem erfahrenen Kfz-Sachverständigen wie dem Kfz Gutachter Institut Hamburg in jedem ausführlichen Schadensgutachten ermittelt und bildet eine solide Basis für die Durchsetzung Ihres Wertminderungsanspruchs beim Haftpflichtversicherer.

Sprechen Sie uns gerne an, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat kompetent zur Seite!

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