Auffahrunfall: Ist der Auffahrende wirklich immer schuld?

Eine kurze Unaufmerksamkeit, der Vordermann hat gebremst und schon rauschen Sie ihm ins Heck: Ein Auffahrunfall ist schnell passiert. Doch gilt die altbekannte Regel „Wer auffährt, hat Schuld“ tatsächlich immer? Welche Ausnahmen es gibt, welche Folgen ein Auffahrunfall haben kann und wie Sie Auffahrunfälle am besten vermeiden, erfahren Sie hier.

Auffahrunfall – Enorme Schäden schon bei 30 km/h

Ein Auffahrunfall ist ein Zusammenstoß von zwei oder mehr Fahrzeugen, die in dieselbe Richtung fahren. Das hintere Fahrzeug stößt dabei mit dem Heck des vorausfahrenden Kfz zusammen. Laut § 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) muss allerdings immer ein so großer Abstand zum Vordermann eingehalten werden, dass sicheres Bremsen ohne Kollision möglich ist. Das gilt vor allem auf der Autobahn oder Schnellstraßen – doch auch bei Auffahrunfällen mit nur 30 Kilometern pro Stunde können gravierende Schäden bis hin zum Totalschaden entstehen. Abstand halten ist deshalb das oberste Gebot auf der Straße. Doch manchmal hilft auch alle Vorsicht nichts. Wie Sie sich nach einem Auffahrunfall richtig verhalten, lesen Sie im Folgenden.

Kfz Gutachter Institut Hamburg
FAQ

FAQ – Häufige Fragen – schnelle Antworten

Möglicherweise ja, denn tatsächlich ist nicht jeder Schaden sofort für Laien ersichtlich. Eine verbogene Stoßstange kann auch einen kaputten Parksensor bedeuten – ebenso wie eine verbogene Achse oder ein verzogenes Unterbodenblech. Nur weil das Fahrzeug auf den ersten Blick unversehrt scheint, ist es das noch lange nicht. Sicher gehen Sie mit einem Kfz-Gutachter (Kfz Gutachter Institut Hamburg, Telefon 040 – 60 59 08 54), der Ihnen noch vor Ort sagen kann, ob eine Reparatur nötig ist – oder ob sie sich überhaupt lohnt.

Jein. Zwar ist man als Nachfahrender gehalten, vorausschauend zu fahren und immer einen so großen Abstand zum Vordermann zu halten, dass man in jeder Situation bremsen kann. Macht der Vordermann allerdings ohne triftigen Grund eine Vollbremsung, fährt im Rückwärtsgang oder wechselt plötzlich auf Ihre Fahrspur, trifft ihn zumindest eine Teilschuld. Die Beweisführung bezüglich der Unfallursache ist allerdings nicht immer einfach.

Bei einem Personenschaden oder wenn ein großer Sachschaden entstanden ist, muss zwingend die Polizei gerufen werden. Bei kleineren Unfällen unterhalb der Bagatellschadengrenze ist das nicht unbedingt nötig. Allerdings können Laien oft nur schwer einschätzen, welche Schäden tatsächlich reine Bagatellen sind.

Wenn Sie jemandem aufgefahren sind gilt folgendes: Ruhe bewahren, Unfallstelle durch Warnblinkanlage und Warndreieck sichern, Zeugen suchen, Kontaktdaten mit dem Unfallbeteiligten austauschen und bitte bloß kein Schuldeingeständnis unterschreiben. Mit unserer Checkliste vergessen Sie keine wichtigen Details. Zur Checkliste!

Was ist ein typischer Ablauf?

Folgenschwere Regel: der Anscheinsbeweis

Die Schuldfrage beim Auffahrunfall ist nach landläufiger Meinung einfach zu beantworten: Wer einem anderen von hinten ins Auto fährt, hat Schuld. Doch juristisch ist dies keineswegs so. Es wird lediglich grundsätzlich vermutet, dass der Auffahrende gegen eine Verkehrspflicht (z.B. Abstand zu halten) verstoßen hat und deshalb den Unfall verursacht hat. Diese Regel wird „Beweis des ersten Anscheins“ bzw. „Anscheinsbeweis“ genannt. Für den Auffahrenden bedeutet das: Er muss dem Richter im Zweifel glaubhaft machen, dass es kein Auffahrunfall mit einem typischen Geschehensablauf war. Der Vermutungstatbestand muss dann anhand von Zeugenaussagen oder dem Unfallgutachten eines Kfz-Sachverständigen widerlegt werden.

Wichtige Ausnahmen

Abläufe, bei denen der Anscheinsbeweis nicht greift

Auffahrunfall mit mehreren Fahrzeugen

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (2014, Az. 6 U 101/13) ist bei einem Kettenauffahrunfall mit mehr als zwei Unfallbeteiligten der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden. Bei solchen Massenkarambolagen ist die Situation kompliziert, der jeweils Vorausfahrende könnte schließlich immer auch eine Mitschuld tragen, z.B. weil er selbst zu spät gebremst hat. Wenn die Schuldfrage nicht geklärt werden kann, trägt jeder der Beteiligten jeweils 50 Prozent des Schadens.

Wechsel der Fahrbahn

Wenn der Vorausfahrende kurz zuvor plötzlich und ohne angemessene Vorsicht einen Spurwechsel vollzogen hat trifft ihn eine Teilschuld bzw. sogar die volle Schuld als Unfallverursacher (AG München 2013, Az. 331 C 28375/12).

Einfahren in eine Grundstückseinfahrt

Wenn der Vorausfahrende auf eine Grundstückseinfahrt abgebogen ist, spricht der Anscheinsbeweis meist sogar gegen ihn, denn laut § 9 Abs. 5 StVO gilt bei solchen Abbiegemanövern eine noch gesteigerte Sorgfaltspflicht. Ein Freibrief ist das allerdings nicht, im Einzelfall kann der Abbieger trotzdem komplett schuldlos sein, wie ein Gericht 2015 konstatierte (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 107/14).

Plötzliche Bremsung

Wer ohne zwingenden Grund plötzlich stark abbremst, verstößt gegen § 4 StVO. Zwar gilt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden weiterhin, doch der Vordermann trägt in solchen Fällen in aller Regel eine Mitschuld und der Schaden wird z.B. 70% zu 30% aufgeteilt (vgl. OLG Frankfurt/Main 2006, Az. 3 U 220/05).

Sonderfall

Auto „abgesoffen“ – wer ist schuld?

Wer sein Fahrzeug beim Anfahren an der Ampel abwürgt, kann nicht darauf vertrauen, dass die Regel „Wer auffährt, ist schuld“ greift. Das Landgericht Hagen urteilte 2012 (Az. 7 S 100/12) wie folgt: Eine Autofahrerin war nach dem Anfahren an einer Ampel mit dem Fuß von der Kupplung gerutscht, der Wagen blieb nach einem halben Meter Fahrt ruckartig stehen, der Hintermann fuhr daraufhin auf. Da das Auto ohne erkennbare Vorwarnung – wie etwa ein Ruckeln beim Anfahren – stehenblieb, traf die vorausfahrende Fahrerin eine Teilschuld von 25 Prozent.

Mit-, Teil- oder Hauptschuld?

Auffahrunfall: Zankapfel Schuldfrage

Wie man sehen kann, ist die Schuldfrage nach einem Auffahrunfall nicht ohne weiteres zu klären – und die weit verbreitete Annahme, dass stets derjenige schuld ist, der dem anderen hinten rein fährt, ist schlichtweg falsch. Zwar entstehen viele Auffahrunfälle, weil der nachfolgende Fahrer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gehalten hat, zu schnell war oder auf sein Handy statt auf die Straße geschaut hat. Doch bei Fahrlässigkeit, Verstößen gegen die Verkehrsregeln oder Kettenauffahrunfällen kann der vorausfahrende Fahrer durchaus eine Teilschuld tragen. Umso wichtiger ist es, bereits am Unfallort alle nötigen Beweise zu sichern, um für die Kommunikation mit der Versicherung oder auch für eine mögliche Verhandlung vor Gericht gewappnet zu sein.

Ein kompetenter Sachverständiger (Kfz Gutachter Institut Hamburg, Telefon 040 – 60 59 08 54) kann mit seinem Unfallgutachten gerade bei strittiger Schuldfrage den Ausschlag geben.

Komplizierte Beweisführung

Auffahrunfall: Wie kann ich meine Unschuld nachweisen?

Bei einem Auffahrunfall ist es immens wichtig, dass Sie Ihre Emotionen in Zaum halten und nicht sofort ein Schuldeingeständnis abgeben. Wenn die Unfallursache ein übertrieben starkes Bremsmanöver, ein abrupter Fahrbahn-Wechsel oder ein unangekündigtes Abbiegen des Vordermanns war, sollten Sie die Schuld zunächst von sich weisen. Denn wenn für die riskanten Fahrmanöver kein triftiger Grund nachgewiesen werden kann, kann dem Unfallgegner zumindest eine Teilschuld zugesprochen werden. Möglicherweise kann auch ein Kfz-Gutachten Licht ins Dunkel bringen und der Unfallhergang anhand der Schäden genauer rekonstruiert werden.

Spezialfall Rückwärtsfahren

Unfall im Rückwärtsgang! Wer hat jetzt Schuld?

Ein Auffahrunfall beim Vorwärtsfahren ist unangenehm genug. Doch wie ist die Sachlage eigentlich beim Rückwärtsfahren? Ist auch da der Auffahrende schuld? Nein, sagt Daniela Mielchen, Verkehrsrechtsexpertin aus Hamburg. In einem Interview mit der Frankfurter Rundschau betonte sie: „Bei Unfällen im Rückwärtsgang gilt der Anscheinsbeweis. Das heißt, man hat zunächst voll Schuld.“ Beim Ein- und Ausparken, beim Wenden auf der Fahrbahn und beim Rückwärtsfahren muss man laut § 9 StVO jederzeit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können. Im Zweifel sei es immer besser, einen Einweiser zu Hilfe zu holen.

Die Bagatellfrage

Unsichtbare Schäden nach einem leichten Auffahrunfall?

Auch wenn Sie Dank Bremsung nur mit Schrittgeschwindigkeit auf ein anderes Auto aufgefahren sind, und am gegnerischen Fahrzeug keine sichtbaren Schäden entstanden sind, sollen Sie vorsichtig sein. Denn schon bei geringer Geschwindigkeit kann der Schaden größer sein als eine reine Bagatelle, die gemeinhin Reparaturen bis etwa 750 Euro umfasst. Viele Schäden verbergen sich unter der energieabsorbierenden Verkleidung der Karosserie und können nur durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Gut zu wissen: Als Geschädigter haben Sie das Recht, auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein Schadengutachten in Auftrag zu geben.

Schadensvarianten

Was kann am Fahrzeug nach einem Auffahrunfall beschädigt sein?

Schon leichte Auffahrunfälle können weitreichende Schäden nach sich ziehen. Was nur nach einer verbeulten Stoßstange aussieht, kann eine kaputte Einparkhilfe bedeuten. Auch der Unterboden, der Kofferraumboden, der Längsträger, das Lenkgetriebe oder die Achsen können in Mitleidenschaft gezogen sein. Solche Reparaturen summieren sich schnell auf mehrere Tausend Euro – und sind damit beileibe keine Bagatellschäden mehr.

Kleine Unachtsamkeit, großer Schaden

Ist ein Totalschaden nach einem Auffahrunfall möglich?

Ja, das ist möglich. Die Faustregel lautet: Je höher die Geschwindigkeit beim Auffahren und damit die Energie, die beim Unfall entsteht, desto größer werden die entstandenen Schäden sein. Wo beim Einparken vielleicht nur ein minimaler Blechschaden entsteht, kann bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h schnell auch ein Totalschaden entstehen. Vor allem bei älteren Fahrzeugen droht ein wirtschaftlicher Totalschaden, bei dem sich eine Reparatur angesichts des Zeitwerts nicht mehr lohnt.

Checkliste

Checkliste: Was tun nach einem Auffahrunfall?

  • Unfallstelle sichern durch Warnblinkanlage und Warndreieck; Warnweste anziehen
  • bei einem Unfall mit Verletzten einen Notruf absetzen und Erste Hilfe leisten
  • bei größeren Schäden die Polizei einschalten
  • Personalien samt Versicherungsdaten austauschen, Kennzeichen notieren und nach Zeugen suchen
  • Fotos der Schäden anfertigen, einen Unfallbericht samt Unfallskizze zum Unfallhergang ausfüllen und den Unfallbericht von allen Beteiligten unterschreiben lassen
  • Danach sollten Sie Ihre Versicherung informieren, als Unfallverursacher sind Sie dazu sogar verpflichtet
  • Bei unklarer Schuldfrage oder Streit mit den anderen Unfallbeteiligten kann gegebenenfalls ein Kfz-Gutachter wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg weiterhelfen (info@kfzgutachterhamburg.com)
Rechtslage

Auffahrunfall: Diese Strafen drohen

Meist entstehen bei Auffahrunfällen nur ein paar Blechschäden. Wenn sich jedoch jemand bei einem solchen Zusammenprall verletzt, steht schnell der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. Dieser trifft zum Beispiel zu, wenn der auffahrende Autofahrer auf sein Smartphone statt auf die Straße geschaut hat und der Vordermann durch das ruckartige Auffahren ein Schleudertrauma davongetragen hat. Laut § 229 Strafgesetzbuch (StGB) drohen bei fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sowie Punkte in Flensburg und / oder ein Fahrverbot.

Liegt kein Straftatbestand vor, kann dennoch ein Bußgeld gemäß Bußgeldkatalog fällig werden. Wer z.B. ohne triftigen Grund eine starke Bremsung vollführt oder einen zu geringen Abstand zum Vordermann eingehalten hat, muss mit 30 bis 200 Euro Strafe rechnen.

Achtung Fahranfänger

Auffahrunfall in der Probezeit

Auch für Fahranfänger hinterm Steuer drohen ernsthafte Konsequenzen nach einem Auffahrunfall: Wer als Fahrzeugführer noch in der Probezeit ist, muss nach einem sogenannten A-Verstoß (also einem schwerwiegenden Verstoß) mit einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre rechnen. Zusätzlich dazu muss der Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen. Das reguläre Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit wird gemäß Bußgeldkatalog obendrein fällig.

Immaterieller Schadenersatz

Schmerzensgeld nach Auffahrunfall

Nach einem Unfall hat der geschädigte Autofahrer nicht nur ein Anrecht auf materiellen Schadenersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Unfallschaden. Sollte der Geschädigte verletzt worden sein kann ein Auffahrunfall auch Schmerzensgeld nach sich ziehen. Dieser immaterielle Schadenersatz bei einem Personenschaden ist ein Ausgleich für erlittene Verletzungen und Schmerzen, der in § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist.

Die im Einzelfall angemessene Höhe des Schmerzensgelds wird von einem Richter festgesetzt, erste Hinweise liefert die sogenannte Schmerzensgeldtabelle, die auf früheren Gerichtsurteilen beruht. Die Spanne reicht von 500 bis zu mehr als 10.000 Euro.

Schleudertrauma und Co.: Typische Verletzungen nach einem Auffahrunfall

Durch den ruckartigen Aufprall bei einem Auffahrunfall entsteht aufgrund der extremen Belastung der Kopf- und Nackenregion sehr häufig eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS-Distorsion), auch Schleudertrauma genannt. Symptome sind Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Taubheitsgefühle. Weitere typische Verletzungen sind Gehirnerschütterung, Zerrungen, Prellungen und Rippenbrüche.

Manchmal kommt es durch die Erschütterung auch zu langfristigen Beschwerden wie Tinnitus oder Sprach- und Konzentrationsstörungen, die die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen und bis zur (temporären) Arbeitsunfähigkeit führen können.

Anrufen oder nicht?

Auffahrunfall: In diesen Fällen sollten Sie die Polizei rufen

Sobald bei einem Autounfall ein Personenschaden entstanden ist, also jemand verletzt wurde, muss zwingend die Polizei (und selbstverständlich wenn nötig auch der Rettungsdienst) gerufen werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Schaden versicherungstechnisch korrekt aufgenommen werden kann.
Wenn es sich lediglich um einen minimalen Blechschaden handelt, genügt es möglicherweise auch, alle Beweise, Aussagen und Fotos selbst zu sammeln und die Personalien des Unfallgegners zu notieren, um die Schadensregulierung in die Wege zu leiten.

Doch für Laien ist es oft schwer, Schäden unterhalb der Bagatellschadengrenze von tatsächlich teuren Schäden zu unterscheiden – eine zerbeulte Stoßstange kann schnell auch ein lädiertes Unterbodenblech oder eine verzogene Achse bedeuten. Und da selbst gefertigte Unfallprotokolle oft lückenhaft sind, ist schon manche Regulierung daran gescheitert. Sicherer ist es, in zweifelhaften Fällen entweder die Polizei oder einen erfahrenen Kfz-Sachverständigen (Telefon 040 – 60 59 08 54) zu rufen. Dieser übernimmt für Sie als Geschädigten nicht nur die Schadensaufnahme sondern auch die komplette Schadensabwicklung bis zur Auszahlung durch die Versicherung.

Das können Sie selbst tun

Einem Auffahrunfall vorbeugen

Jeder Fahrzeugführer hat es zu einem großen Teil selbst in der Hand, ob es im Straßenverkehr knallt oder nicht. Das Risiko lässt sich ganz einfach minimieren, indem man stets den gebotenen Sicherheitsabstand einhält. Und der ist meistens viel größer, als man ihn nach Gefühl machen würde. Orientieren Sie sich am besten an der Faustregel „Abstand gleich halber Tacho“ – vor allem auf Schnellstraßen und der Autobahn. Das heißt auch, dass Sie beim Fahrbahn-Wechsel auf der Autobahn darauf achten müssen, nicht in den Sicherheitsabstand zwischen zwei Fahrzeugen einzufädeln, denn so entstehen sehr schnell Kettenauffahrunfälle.

Außerdem gilt natürlich das, was der Fahrlehrer stets gepredigt hat: vorausschauend fahren! Sprich: Auf orange werdende Ampeln achten, immer mal einen Blick in den Rückspiegel werfen, ob der Hintermann sehr dicht auffährt, und keine unerwarteten Vollbremsungen machen, die nachfolgende Autofahrer gefährden könnten.

Fazit

Auffahrunfälle passieren oft und unverhofft, und nicht selten wird aus einem kleinen Knall ein großes Drama, wenn sich die Schäden als schwerwiegender herausstellen als angenommen. Zwar wird grundsätzlich angenommen, dass der Vorausfahrende die Hauptschuld am Verkehrsunfall trägt, doch in vielen Fällen ist die Sachlage nicht ganz so eindeutig, das zeigt auch die große Zahl an Urteilen, die die Gerichte zu diesem Thema bereits fällen mussten. Erfahrene Sachverständige wie das Kfz Gutachter Institut Hamburg (info@kfzgutachterhamburg.com) stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie in der Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung sicher zur Ihrem Recht kommen.

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